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§W 1.
Der Anfangsgehalt einer ständigen Lehrerin auf dem platten Lande beträgt
neben angemessener freier Wohnung und freier Heizung der Schulstube oder einem
Aquivalente dafür 1000 Mark jährlich.
Lehrerinnen, welche noch nicht ständig angestellt sind, erhalten auf dem
platten Lande neben freier Wohnung und freier Heizung der Schulstube oder einem
Aquivalente dafür in der Regel eine Vergütung von 840 Mark jährlich; doch
bleibt es dem Ermessen des Fürstlichen Konsistoriums überlassen, im einzelnen Falle
eine hiervon abweichende Bestimmung zu treffen.
5•ss8
Ständige-Lehrerinnen auf dem platten Lande von würdigem Verhalten
und treuer Amtsführung sind nach einer von desinitiver Anstellung im Schuldienste
an zu berechnenden Dienstzeit seiten der Schulgemeinde folgende Alterszulagen zu
gewähren:
nach 4jähriger Dienstzeit 125 Mark,
6 „ » 125
»12,, » 100»,
„ 16 „ " 100 „
„ 20 „ " 76
„ 24 „ " 75 „
83.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1904 in Krast.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser
Fürstliches Insiegel beifügen lassen.
Gegeben Dresden, den 21. Dezember 1903.
1—.. (gez) Heinrich V.
(993.) v. Meding.
40. Nachtrags-Verordnung
vom 21. Dezember 1903
zur Regierungs-Verordnung vom 3. Juli 1903, den Verkehr mit
Geheimmitteln und ähnlichen Arzueimitteln betreffend.