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Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird
hiermit Folgendes verordnet:
Zuwiderhaudlungen gegen die Vorschriften der RegierungsVierordnung vom
3. Juli 1903, den Verkehr mit Geheimmitteln und ähnlichen Arzneimitleln be-
treffend (Gesetzsammlung Seite 59), werden mit Geldstrafe bis zu einhundert fünf-
zig Mark oder mit Haft bestrast.
Greiz, den 21. Dezember 1903.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Lindner.
41. Regierungs-Berordnung
vom 21. Dezember 1903
zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Kinderarbeit in gewerb-
lichen Betrieben vom 30. März 1903.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten
wird zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Kinderarbeit in gewerblichen
Betrieben, vom 30. März 1903 (R. G. Bl., Seite 113), hiermit folgendes be-
stimmt:
; 1.
Im Sinne des Gesetzes haben zu gelten:
1. als „Ortspolizeibehörde“ und „Gemeindebehörde“
die Gemeindevorstände bezw. in den einem Gemeindebezirke nicht ange-
schlossenen Fürstlichen Domanialbesitzungen die bestellten Ortspolizeibe=
amten und in den selbstständigen Rittergütern deren Besitzer bezw. be-
stellte Stellvertreter,
2. als „untere Verwaltungsbehörde" und als „zuständige Polizei-
behörde“
das Fürstliche Landratsamt für das platte Land,
die Gemeindevorstände für die städtischen Gemeindebezirke,
3. als „Schulaufsichtsbe hörden“
die Lokalschulinspektionen,