Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

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Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird 
hiermit Folgendes verordnet: 
Zuwiderhaudlungen gegen die Vorschriften der RegierungsVierordnung vom 
3. Juli 1903, den Verkehr mit Geheimmitteln und ähnlichen Arzneimitleln be- 
treffend (Gesetzsammlung Seite 59), werden mit Geldstrafe bis zu einhundert fünf- 
zig Mark oder mit Haft bestrast. 
Greiz, den 21. Dezember 1903. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Lindner. 
41. Regierungs-Berordnung 
vom 21. Dezember 1903 
zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Kinderarbeit in gewerb- 
lichen Betrieben vom 30. März 1903. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten 
wird zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Kinderarbeit in gewerblichen 
Betrieben, vom 30. März 1903 (R. G. Bl., Seite 113), hiermit folgendes be- 
stimmt: 
; 1. 
Im Sinne des Gesetzes haben zu gelten: 
1. als „Ortspolizeibehörde“ und „Gemeindebehörde“ 
die Gemeindevorstände bezw. in den einem Gemeindebezirke nicht ange- 
schlossenen Fürstlichen Domanialbesitzungen die bestellten Ortspolizeibe= 
amten und in den selbstständigen Rittergütern deren Besitzer bezw. be- 
stellte Stellvertreter, 
2. als „untere Verwaltungsbehörde" und als „zuständige Polizei- 
behörde“ 
das Fürstliche Landratsamt für das platte Land, 
die Gemeindevorstände für die städtischen Gemeindebezirke, 
3. als „Schulaufsichtsbe hörden“ 
die Lokalschulinspektionen,
	        
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