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4. als „höhere Verwaltungsbehörde“
die Fürstliche Landesregierung.
8 2.
Insoweit die Landesherrliche Verordnung vom 7. Februar 1879, die Be-
seitigung verschiedener bei der Schuljugend hervorgetretener Mißstände betreffend,
und die landesherrliche Verordnung vom 4. April 1881, Bestimmungen behufs
Abstellung einiger in dem Verhalten der aus der Schule entlassenen Konfirmanden
und Neukonfirmierten wahrzunehmen gewesener Mißstände betreffend — Gesetz-
sammlung 1879, Seite 2 und 1881 Seite 79 — über die Beschäftigung von
Kindern in gewerblichen Betrieben weitergehende Bestimmungen als das Reichsge-
setz enthalten, werden dieselben durch letzteres nicht berührt (vergl. 8 30 des Reichs-
esetzes).
*s1 Greiz, am 21. Dezember 1903.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Lindner.
4. zr5Inn 1 MWM. 4 4.
Das Verpflegsgeld fr alle aus dem Fürstentun Nenß Alterer Linie
nach dem 31. Dezember 1903 noch in Königlich Sächsischen Landesanstalten
untergebrachten und nach diesem Zeitpunkte dorthin unterzubringenden Geisteskranken
erhöht sich vom 1. Januar 1904 an bis auf Weiteres
in der III. Verpflegsklasse auf täglich 3 Mark
„ II » »
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„ „ I. „ » »0»-
Außer dem Verpflegssatze wird in der J. und II. Verpflegsklasse ein Be-
rechnungsgeld und zwar jährlich mindestens
200 Mare in der l Klafc
14M .,
erhoben.
Unter Bezugnahme auf die Regierungs-Bekanntmachung vom 19. April
ss 1898 S. 16) wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntnis
gebracht.
Greiz, den 23. Dezember 1903.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Lindner.
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