Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

35. NRegierungs-Berordnung 
vom 11. Oktober 1904, 
die Ausstellung von Jagdkarten betreffend. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten 
wird hiermit verordnet, was folgt: 
Der Nachtrag vom 27. August 1861 zu der provisorischen Verordnung vom 
3. November 1851, die Ausübung der Jagd betreffend, (Ges.-Samml. 1861 S. 83) 
wird hiermit aufgehoben. 
Greiz, am 11. Oktober 1904. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
* 
Cammann. 
Saupe.