35. NRegierungs-Berordnung
vom 11. Oktober 1904,
die Ausstellung von Jagdkarten betreffend.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten
wird hiermit verordnet, was folgt:
Der Nachtrag vom 27. August 1861 zu der provisorischen Verordnung vom
3. November 1851, die Ausübung der Jagd betreffend, (Ges.-Samml. 1861 S. 83)
wird hiermit aufgehoben.
Greiz, am 11. Oktober 1904.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
*
Cammann.
Saupe.