Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

Selbstbeköstigung kann nur von der nächsten Aufsichtsbehörde gestattet werden 
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Es ist unstatthaft, daß die zu Gefängnisstrafe Verurteilten mit Geldmitteln, 
welche von ihnen eingebracht, oder von anderen für sie eingezahlt worden sind, sich 
zu der ihnen von der Gefängnisverwaltung verabfolgten Ktost noch Zusatz-Nahrungs- 
mittel kaufen, oder daß sie Nahrungsmiltel von außen beziehen. 
B. Behandlung der zu Hast Verurteilten. 
Beschäftigung. 
Die zu Haft Verurteilten (mit Ausnahme derjenigen, welche auf Grund des 
§ 361 No. 3 bis 8 des Strafgesetzbuchs eine Haftstrafe zu verbüßen haben), kön- 
nen zur Arbeit nicht gezwungen werden. Ihnen ist die selbstgewählte Veschäftigung. 
welche mit der Gefängnisordnung verträglich ist, ebenso wie dic freiwillige Be- 
teiligung bei den in der Anstalt eingeführten Arbeiten nach Maßgabe der in den 
86 64 und 87 gegebenen Bestimmungen zu gestatten. 
Bekleidung. 
5 91. 
Sie behalten ihre eigene Kleidung und Wäsche, sofern dieselbe ausreichend, 
reinlich und ordentlich ist, im entgegengesetzten Falle wird ihnen Hauskleidung ver- 
abfolgt. 
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Auf Verlangen ist ihnen die — nach Maßgabe der Bestim- 
mungen des § 62 zu gestatten. Machen sie hiervon krinen Gebrauch oder wird 
ihnen die Ermächtigung zur Selbstbeköstigung im Falle des Mißbrauchs entzogen, 
so erfolgt die Beköstigung durch die Gefängnisverwaltung. 
C. Behandlung der zu gqualifizierter Hast (§ 361 No. 3 bis 8 des 
Strafgesetzbuches) Verurteilten. 
Beschäftigung. 
8 93. 
Die nach Vorschrift des § 361 No. 3 bis 8 des Strafgesetzbuchs Verur- 
teilten können zu Arbeilen, welche ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessen 
sind, nach Maßgabe der im 8 67 enthaltenen Bestimmungen innerhalb, und 
sofern sie von anderen freien Arbeitern getrennt gehalten werden, auch außerhalb 
der Anstalt angehalten werden 
Die Verwendung zur Anßenorbeit ist auch ohne ihre Zustimmung zulässig.
	        
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