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nach Maßgabe der bestehenden allgemeinen und der nachfolgenden Bestimmungen
und, soweit diese nicht ausreichen, nach den Anordnungen der Fürstlichen Landes-
regierung.
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Im Gefängnisse sind folgende Ibuer aavns E* zu führen:
das Gefangenenbuch nach Anla
k. das Register über die den baarneenen abgenommenen Sachen
(Anlage 2),
das Strafbuch über die Disziplinarbestrafungen (Anlage 3),
der Kalender für Entiassungstermine (Formular 4),
das Inventarium (Anlage
ein Aktenstück bew. Buch 2. die Besuche bezw. Nevisionen der
Aussichtsbeamten im Gefängnisse.
Bemerkung: Die Bestimmungen unter b, e, d und e werden nur für die Ge-
fängnisse in Greiz und Zeulenroda hetroffen.
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Allgemeine Bestimmungen.
899.
Die vorstehende efängnisordnung trilt für die Gerichtsgefängnisse vom
1. Oktober dieses Jahres ab bis auf weiteres in Kraft.
Von demselben Tage an sind das Gefangenenbuch und die sonstigen Kon-
trollen nach den vorgeschriebenen Formularen zu führen.
it dem gleichen Zeitpunkte treten alle dieser Dienst= und Hausordnung
entgegenstehenden älteren Bestimmungen außer Kraft.
Greiz, den 7. Juli 1904.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Dr. Hanitsch.
aupe.