Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

100 
nach Maßgabe der bestehenden allgemeinen und der nachfolgenden Bestimmungen 
und, soweit diese nicht ausreichen, nach den Anordnungen der Fürstlichen Landes- 
regierung. 
—— 
Im Gefängnisse sind folgende Ibuer aavns E* zu führen: 
das Gefangenenbuch nach Anla 
k. das Register über die den baarneenen abgenommenen Sachen 
(Anlage 2), 
das Strafbuch über die Disziplinarbestrafungen (Anlage 3), 
der Kalender für Entiassungstermine (Formular 4), 
das Inventarium (Anlage 
ein Aktenstück bew. Buch 2. die Besuche bezw. Nevisionen der 
Aussichtsbeamten im Gefängnisse. 
Bemerkung: Die Bestimmungen unter b, e, d und e werden nur für die Ge- 
fängnisse in Greiz und Zeulenroda hetroffen. 
*6 
m5 85 
Allgemeine Bestimmungen. 
899. 
Die vorstehende efängnisordnung trilt für die Gerichtsgefängnisse vom 
1. Oktober dieses Jahres ab bis auf weiteres in Kraft. 
Von demselben Tage an sind das Gefangenenbuch und die sonstigen Kon- 
trollen nach den vorgeschriebenen Formularen zu führen. 
it dem gleichen Zeitpunkte treten alle dieser Dienst= und Hausordnung 
entgegenstehenden älteren Bestimmungen außer Kraft. 
Greiz, den 7. Juli 1904. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Dr. Hanitsch. 
aupe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.