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Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Aelterer Linie.
8.
(Ausgegeben am 23. Juli 1904.)
21. Hebammenordnung
für das Fürstentum Reuß Alterer Linie
vom 16. Juli 1904.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürst-Regenten wird
hinsichtlich des Gewerbebetriebs der Hebammen und der Ausübung des Hebammen=
berufs unter Aufhebung der Regierungs-Verordnungen vom 17. Dezember
(S. 163 flg.) und vom 13. September 1902 (S. 77 flg.) verordnet, was folgt:
81.
Die Ausübung geburtshilflicher Tätigkeit durch Frauen steht innerhalb des
Fürstentums Reuß Alterer Linie nur geprüsten Hebammen zu.
62.
Eine Frauensperson, welche die Hebammenkunst erlernen will, soll
n. nicht unter 21 und nicht über 35 Jahre alt sein und einen un-
bescholtenen Leumund haben,
b. von gesundem, nicht schwächlichem Körperbau, mit ungeschwächten
Sinnen und mit gesunden, gehörig gebildeten, nicht zu starken
Händen ausgestattet sein; ingleichen soll sie mit einem guten natür-
lichen Verstande begabt sein, geläufig lesen und ein Diktat deutlich
und ohne grobe Verstöße gegen die Regeln der Rechtschreibung
schreiben können, sowie im Rechnen die im gewöhnlichen Leben er-
forderlichen Kenninisse besitzen und mit den gesetlichen Maßen und
Gewichten genau vertraut sein.
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