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Die Erfordernisse zu a. sind durch einen Geburtsschein und ein Leumunds-
zeugnis, zu b. durch ein von dem zuständigen Physikus auf Grund einer von ihm
mit der betreffenden Person abgehaltenen Prüfung ausgestellles Befähigungszeug=
nis darzutun.
Das Leumundszengnis ist von der Ortspolizeibehörde (Gemeindevorstand)
und vom Ortsgeistlichen des Wohnortes gemeinschaftlich auszustellen, soweit nötig
nach sorgfältiger Erörterung der einschlagenden Verhältnisse. Dieses Zeugnis darf
sich nicht auf die bloße Angabe beschränken, daß die betreffende Person einen un-
bescholtenen Leumund genießt, sondern muß auch darauf lauten, daß die Inhaberin
eine zuverlässige und in ihrer Umgebung geachtete Person sei, und ist zu verweigern,
wenn es in dieser Weise nicht ausgestellt werden kann.
Die Ausstellung des Leumundszengnisses seiten der Ortspolizeibehörde und
des Geistlichen, sowie die Prüsung und Ausstellung des Besähigungszeugnisses seiten
des Physikus geschieht unentgeltlich.
3.
Ist die Bewerberin von dem betreffenden Physikus für befähigt zur Er-
lernung der Hebammenkunst befunden worden, so erfolgt durch denselben, falls das
Bedürfnis zur Niederlassung einer neuen Hebamme vorhanden ist, die Anmeldung
bei der Direktion einer deulschen Hebammenlehranstalt, die cin staatliches Institut
ist, oder unter Aussicht einer staatlichen Behörde steht, und welche von der Be-
werberin nach ihrer Wahl zu bestimmen ist, unter Einreichung der in 8 1 aufge-
führten Zeuguisse und einer Schriftprobe der Bewerberin.“)
84.
Nachdem die Hebamme die Prüfung in der von ihr besuchten Hebammen-
lehranstalt bestanden hat, erfolgt die eidliche Verpflichtung derselben seiten des
Fürstlichen Landratsamtes (siehe jedoch Absatz 2) auf Grund des Prüfungszeng-
nisses und einer Bescheinigung des zuständigen Physikus, daß sie sich im Besitze
des vorschriftsmäßigen Hebammenapparatcs (§ 9) sowie eines Hebammenbuches be-
findet, das der Bestimmung in 8 8 entspricht. Dabei wird ihr ein Exemplar
gegenwärliger Hebammenordnung eingehändigt und sic ernstlich bedeutet, nicht nur
die in dieser enthaltenen Vorschriften, sondern auch die ihr beim Unterricht erteilten
und im Hebammenbuche enthaltenen Regeln jederzeit streng und pünktlich zu be-
folgen und zu dem Ende sowohl mit den oben erwähnten gesetzlichen Vorschriften
sich gehörig vertraut zu machen, als auch durch fleißiges Nachlesen in dem Lehr-
buche ihre Kenntnisse immermehr zu befestigen.
An merkung: In der Königlich Sächsischen Hchammnschie zu Leipzig finden
t wei Lehrkurse von je sechs Monaten Dauer siatt, welche am 1. Jannar bcziehentlich 1.
Juli beginnen. Die Aunmeldungen zu deuselben müssen Windestens | Monaie vor ihrem Be-
Hi ersolgen. Verspätele Anmeldungen können erst für d 6S hligung
inden.