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Einen Anspruch auf Verpflichtung hat eine geprüfte Hebamme —
unbeschadet ihrer Befugnis zur Ausübung des Hebammengewerbes — auch dann
nicht, wenn sie den obgedachten Voraussetzungen resp. den etwa weiter vom Fürst-
lichen Landratsamte geforderten vollständig entsprochen hat.
8 5B.
Geprüfte Hebammen, welche länger als ein Jahr nach bestandener Prüfung
als Hebamme nicht fungiert haben, sowie solche bereits tätig gewesene Hebammen,
welche länger als ein Jahr von ihrem Berufe zurückgetreten waren, unterliegen vor
der Aufnahme beziehentlich Wiederaufnahme ihres Berufes einer Nachprüfung durch
den zuständigen Physikus.
86.
Wollen die Hebammen sich an einem anderen Orte niederlassen, so müssen
sie vorher davon dem Fürstlichen Landratsamte und dem zuständigen Physikus An—
zeige machen. Die öffentliche Bekanntmachung der Niederlassung beziehungsweise
des Wohnungswechsels erfolgt durch das Fürstliche Landratsamt.
8 7.
Die Hebamme ist in technischer Beziehung der Aufsicht ihres unmittelbaren
Vorgesetzten, des zuständigen Physikus, im übrigen der Aufsicht des Fürstlichen
Landratsamtes und in jeder Hinsicht der Oberaufsicht und Verfügung der Fürstlichen
Landesregierung unterworfen. So oft der Physikus es für nötig befindet, hat die
Hebamme vor ihm zu erscheinen, ihm von ihrem Verfahren Rechenschaft zu geben,
in bedenklichen Fällen ihn um Rat zu fragen und seinen Anordnungen unweigerlich
Folge zu leisten.
Wird zu einer Entbindung ein Arzt herbeigerufen, so hat die Hebamme
demselben mit cgewlührender Achtung und Bescheidenheit zu begegnen, ihm alles, was
sie von Anfang an bis zu seiner Ankunft bei der Kreißenden beobachtet hat, zu
berichten und das, was der Arzt ihr aufträgt oder anordnet, pünktlich zu befolgen.
Vergl. ibrigens bezüglich gewisser Strafbefugnisse des Fürstlichen Landrats-
amtes den § 52
88.
Jede Hebamme soll im Besitze des im Auftrage des Königlich Sächsischen
Ministeriums des Innern von Dr. E. Credé und Dr. Fr. Winkel bearbeiteten Lehr-
buchs der Hebammenkunst (Leipzig, S. Hirzel), und zwar möglichst der neuesten
Auflage, vder eines anderen von Fürstlicher Landesregierung zu bestinmenden Lehr-
buchs sein, welches ihr in allen Fällen zur festen Richtschnur ihrer Handlungsweise
dienen soll.
89.
Jede Hebamme soll mit folgendem Apparate versehen sein, welchen sie, wenn
sie zu einer Gebärenden gerufen wird, stets bei sich zu führen hat:
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