Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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schnell genug zu erlangen ist, soll sie dahin eilen, wo sie ihre Hilfe am nötigsten 
hält. 
g 13. 
Die Beistandleistung bei Geburten geht allen anderen Obliegenheiten der 
Hebammen vor. also namentlich den Verrichtungen bei der Taufe, den Besuchen 
einer Wöchnerin oder Kranken, dem Baden eines Neugeborenen. 
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Ülber alles, was ihr bei mdt ren Berufes bekannt wird, soll die 
Hebamme strenge Verschwiegenheit beobachten. Sie darf körperliche Gebrechen, Fehler 
oder Krankheiten, welche sie bei ihren Pfleglingen entdeckt, nicht weiter bekannt 
machen, wenn nicht durch die Verheimlichung derselben Gefahr für die Gesundheit 
anderer Personen entsteht. Auch darf sie von den häuslichen Verhältnissen der 
Leute anderen nichts hinterbringen. 
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Sollten ihr aber versuchte — der Leibesfrucht, Kindesmord, gefähr- 
liche Verletzung des Kindes oder andere Verbrechen bekannt werden, so ist sie ver- 
pflichtet, sofort der Ortsobrigkeit (Gemeindevorstand) davon Anzeige zu machen. 
8 16. 
Wenn die Hebamme von einer Obrigkeit aufgefordert wird, den körperlichen 
Zustand einer Frau zu untersuchen, oder wenn ihr andere, in ihre Kunst ein- 
schlagende Fragen vorgelegt werden, so hat sie das, was sie bei sorgfältiger Unter- 
suchung gefunden hat, nach der streugsten Wahrheit anzugeben. Falls sie aber 
nicht im stande ist, ein bestimmtes Urteil abzugeben, so muß sie dies offen gestehen. 
8§ 1 
Jede praktizierende Hebamme hat ½% aller Beschäftigungen, durch welche 
das feine Gefühl der Haut abgestumpft oder die Haut der Finger und Hände rauh 
und rissig wird, zu enthallen und jede Berührung mit fauligen und in Zersetung 
begriffenen Stoffen sorfältig zu vermeiden. Es ist ihr daher auch das Abwaschen, An- 
kleiden und Fortschaffen der Leichen von Kindern sowohl als von Erwachsenen 
streng verboten. 
Ebenso hat sie jedes Zusammenkommen mit Personen, die an inneren oder 
äußeren ansteckenden Krankheiten leiden, soweit sie nicht die Ausübung ihres Be- 
rufes dazu zwingt, streug zu vermeiden. Mußte sie in Ausübung ihres Berufes 
eine Familie, in der ein ansteckendes Leiden vorlag, oder eine solche Kranke be- 
suchen, so hat sie, bevor sie zu einer Gebärenden oder Wöchnerin geht, sich sorg- 
fältig zu reinigen, die Kleider zu wechseln und ihre Instrumente zu desinfizieren.
	        
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