Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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Ebenso hat sie stets zu verfahren, wenn sie selbst oder ein Glied ihrer Fa- 
milie erkrankte. 
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Die Hebammen sind verpflichtet, gegenseitig beizutehen und auszu- 
helsen. Sie sollen in Frieden mit einander leben und jede Nachrede, jedes Schimpfen 
auf ihre Amtsschwestern auf das strengste unterlassen. Ferner sollen sie nicht, da 
es jeder Schwangeren freisteht, sich derjenigen Hebamme zu bedienen, zu welcher sie 
das meiste Zutrauen hat, sich auf irgend eine Weise zudrängen oder eine andere 
Hebamme zu verdrängen suchen. 
Auch wenn sich eine Wöchnerin in ihrem Orte oder Kirchspiele von einer 
ausländischen Hebamme hat entbinden lassen, sind sie nicht berechtigt, von ersterer 
irgend eiee Entschädigung zu fordern. 
ie Regicrungs-Verordnung vom 9. Januar 1855, die Zulassung ausländischer 
Hebammen zur Ausübung der Hebammenkunst auf dem Lande und die in solchem 
Falle zu entrichtende Entschädigung an die inländischen Hebammen betreffend, hat 
ihre Gültigkeit verloren. 
810. 
Wenn die Hebamme von einer Franensperson um Auskunft darüber ange- 
gangen wird, ob sie schwanger sei und wie lange, hat sie sich genau und sorgfältig 
nach den Umständen zu erkundigen, welche ihr als Zeichen der Schwangerschaft 
gelehrt worden sind, die Untersuchung mit Anstand und Behutsamkeil vorzunehmen 
und dann gewissenhaft anzugeben, was sie nach Maßgabe ihrer Untersuchung an- 
zunehmen sich veranlaßt findet, in zweifelhaften Fällen aber offen zu gestehen, daß 
die Sache sich icht bestimmt entscheiden lasse, oder die betreffende Person an einen 
Arzt zu verweisen. 
# 20. 
Die Hebamme soll Schwangeren auf ihr Verlangen unter Befolgung der im 
Lehrbuche gegebenen Vorschriften Rat erteilen, wie dieselben zu leben haben, um 
gesund zu bleiben und ihrer Leibesfrucht nicht zu schaden, ingleichen wie sie sich 
wegen der nötigen Wäsche, sowie für das Stillungsgeschäft vorzubereiten haben. 
ie hat ferner dahin zu wirken, daß womöglich jede von ihr beratene 
Schwangere schon vor ihrer Entbindung sich eine eigene Spülkanne mit neuem 
Gummischlauch und gläsernem Mutterrohr anschaffe, und die Schwangere anzuleiten, 
wie sie diee ustrumente sauber erhalte. 
Hat die Hebamme diese Gegenstände zu benutzen, so hat sie dieselben vor 
dem —i* jedesmal persönlich sachgemäß zu desinfizieren. 
8 21. 
d die Hebamme zu einer Entbindung gerufen, so muß sie sich sofort 
mit dem od e de Apparate (§ 9) dahin begeben. Sie hat bei der Ge-
	        
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