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§ 30.
Während der in § 38, Absatz 2 gedachten Frist darf die Hebamme die be-
reits früher von ihr entbundenen Wöchnerinnen weiler besuchen.
leiben die betreffenden Wöchnerinnen gesund, so darf die Hebamme nach
Ablauf von sechs Tagen. gbeihentlich der vom Physikus nach Befinden gesetzten
längeren Frist (siehe § 38, Absat 2), Entbindungen zwar wieder übernehmen, sie
hat jedoch eine Woche Nen#9 einen t um den anderen dem Physikus über alle
ihre Wöchnerinnen mündlichen oder schriftlichen Bericht zu erstatten.
8 40.
Erkranken dagegen während der in 8 38, Absatz 2 gedachten Frist oder
innerhalb der nächsten 30 Tage nach Wiederaufnahme der Entbindungen (siehe 8
bsatz 2) in der Praxis der Hebamme noch eine oder mehrere Wöchnerinnen
am Kindbetifieber, so darf die Hebamme mindestens 14 Tage hindurch, vom letzten
Erkrankungsfalle an gerechnet, keine weitere Entbindung übernehmen.
Während dieser 14 Tage hat die Hebamme das in § 38, Absatz 3 und
4 Vorgeschriebene genau zu beobachten.
841.
Bei ihren Besuchen der Wöchnerinnen hat die Hebamme auch die erste
Pflege der Neugeborenen zu übernehmen und den Müttern oder Wärterinnen über
die weitere Pflege der Kinder die erforderliche Unterweisung zu erteilen.
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Kommt ein Kind scheintot zur ur so hat die Hebamme mit Fleiß und
Beharrlichkeit, jedoch ohne dabei die Entbundene auszer Acht zu lassen, alle die
Mittel anzuwenden, welche ihr das Lehrbuch vorschreibt, und Au eher damit auf-
zuhören, als bis sichere Zeichen des Todes sich einfinden.
8 43.
Bildungsfehler des Neugeborenen dürfen der eben entbundenen Mutter
nicht sogleich entdeckt, sondern dieser erst später vorsichtig zur Kenntnis gebracht
werden. Von jeder bedeutenden Mißbildung hat die Hebamme dem Physikus münd-
lich oder schriftlich Unzeige zu machen. Auch soll sie in solchen Fällen den An-
gehörigen des Kindes die alsbaldige Zuziehung eines Arztes empsehlen und spe-
ziell in Fällen von Hasenscharte darauf hinweisen, daß dieser Fehler am besten
gleich in den ersten 8 Tagen operiert wird.
¾ 44.
Bei Erkrankung der Kinder hat sie den Rat zu geben, daß ein Arzt ge-
rufen werde, insbesondere hat sie bei den ersten Zeichen der Angenentzündung auf
sofortige Herbeiziehung ärztlicher Hilfe zu dringen und die Angehörigen sowohl auf die