127
Gefahr der Erblindung des Kindes, als auch auf die ansteckenden Eigenschasten
solcher Augenentzündung aufmerksam zu machen. Bis zur Ankunst des Arztes hat
sie die Reinigung der kranken Augen in der Weise vorzunehmen, wie es das Lehr-
buch vorschreibt.
§ 45.
Verzögern oder verweigern in den Fällen der s§ 30, 43, 44 die Angehs-
rigen des Kindes die Herbeiziehung ärztlicher Hilse, so hat die Hebamme hiervon
unter Hinweis auf die daraus entstehende Gefahr sogleich der Ortsobrigkeit (Ge-
meindevorstand) und gleichzeitig dem Physikus schriftliche oder mündliche Anzeige
zu machen.
8ß 46.
Die Hebamme hat dafür Sorge zu tragen, daß die von ihr geleiteien Ge-
burken beim Standesamte in der gesehlichen Frist (innerhalb einer Woche; wenn
die Kinder kodtgeboren oder in der Geburt verstorben sind, spätestens am nächst-
solgenden Tage) und in vorschriftsmäßiger Vollständigkeit (Vor= und Familien-
namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Anzeigenden; Ort, Tag und
Stunde der Geburt; Geschlecht des Kindes; Vor= und Famiiliennamen, Stand veer
Gewerbe und Wohnort der Eltern) angezeigt werden. Ist der eheliche Vater
Kindes abwesend oder ein solcher nicht vorhanden, so ist die Lebnm#e en *n.
dieser Anzeige verpflichtet.
Ferner soll die Hebamme darauf hinzuwirken suchen, daß die Kinder christ-
licher Eltern zur gehörigen Zeit getauft werden. Bei Lebensgefahr und sehr großer
Schwäche des Kindes sorge sie dafür, daß dies so bald als möglich geschehe.
8 47.
Die Hebammen sind verpflichtet, über die Geburten, bei denen sie in ihrem
Berufe tätig gewesen sind, tabellarische Geburltsverzeichnisse nach vorgeschriebenen
Formularen zu halten, die Einträge in diese Verzeichnisse wahrheitsgetren auszu-
führen und dieselben im Januar und Juli jeden Jahres dem Physikus in der
Regel * zur Durchsicht und Prüjung zu überreichen.
ßFormulare zu den Geburtsverzeichnissen werden den Hebammen unent-
geltlich * den Physikus geliefert.
8 48.
Macht sich die Hebamme eines unordentlichen Lebenswandels schuloig, oder
erhellt aus Handlungen oder Unterlassungen der Hebamme in Ausübung der Ge-
burtshilfe, daß sie diejenigen Eigenschaften, welche bei der Verpflichtung der
Hebamme vorausgesetzt werden mußten, nicht oder nicht mehr hat, soist der Physikus ver-
pflichtet, bei dem Landrat zu beantragen, daß der Hebamme die Berechtigung zum
Fortbetrieb ihres Gewerbes entzogen werde.