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do
9S —
9.
10.
. Für das Sehen blutiger Schröpfköpfe pro Stück 0,06 —0,20 Mk.
2a. Für das Einbringen beziehungsweise Abnehmen, Reinigen und
11
12
13.
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Für die Hilfe bei einer natürlichen reifen oder unteisen Geurt
bei Tage 0 Mk.
bei Nacht Cwischen 9 uhr abends und? Uhr früh) 4 Mk.
Ist die Frucht bei Ankunft der Hebamme bereits geboren, so ist für
die Abwartung der Nachgeburt blos die Hälfte anzusetzen.
Für die Hilfe bei einer Geburt, welche durch einen Arzt beendet
worden ist
bei Tage . . . . . . . 5—10 Mk.
bei Nacht . —12Mk
.Bcts3nnllchn Dksllmgkn uilo darf die nach 1 und 2 berechnete
Gebühr für das 2., 3. Kind usw. nur um je ¼ erhöht werden.
Für die Wiederbelebung eines ohne Lebenszeichen beborenen Kindes:
2—4 Mk, für erfolglose Wiederbelebungsversuche: 1—3
. Für jeden im Lehrbuch vorgeschriebenen und für jeden außerdem
verlangten Besuch bei einer Wöchnerin, einschließlich Baden und
Wickeln des Kindes,
ua. bei Tage 50 Pfg.—1 Mk.
b. bei Nacht 1 Mk.—2 Mk.
Für das Setzen eines Klystiers oder eine Ausspülung der Scheide
oder das Abnehmen des Urins mittelst des Katheters
a. bei Wöchnerinnen und anderen weiblichen Personen
b über 12 Jahren 50 Pfg.—2 Mk.
i Kindern unter 12 Jahren 50 Pfg.—1 Mk.
Sind ’im vesser Hilfeleistungen bei einem und demselben Besuche
notwendig, so darf nur für eine der volle Saß, für jede der üb-
rigen nur die Hälfte dieses Saßes berechnet werden.
Bei Gebärenden werden diese Verrichtungen nicht besonders berechnet.
Für eine Nochzwace bei einer Wöchnerin oder Kranken:
M
k.
.Für die Unterihun einer kischwangenen. oder nicht schwangeren Person:
1 Mk.—
Die bei den Wtntutl 766 bei Wochenbesuchen notwendigen Unter-
suchungen werden nicht besonders berechnet.
Für das Setzen von Blutegeln je nach der Zahl: 0,25—1 Mk.
Für das Setzen trockener Schröpfköpfe pro Stück 0,.05—0,20 Mk.
Wiedereinbriugen eines Mutterkranzes:
1 Mk.
b. Für r der Scheide:
3 Mk.
Bei Entjerapnge von über 1 Kilomeler vom Wohnort der