Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

— 
do 
9S — 
9. 
10. 
. Für das Sehen blutiger Schröpfköpfe pro Stück 0,06 —0,20 Mk. 
2a. Für das Einbringen beziehungsweise Abnehmen, Reinigen und 
11 
12 
13. 
129 
Für die Hilfe bei einer natürlichen reifen oder unteisen Geurt 
bei Tage 0 Mk. 
bei Nacht Cwischen 9 uhr abends und? Uhr früh) 4 Mk. 
Ist die Frucht bei Ankunft der Hebamme bereits geboren, so ist für 
die Abwartung der Nachgeburt blos die Hälfte anzusetzen. 
Für die Hilfe bei einer Geburt, welche durch einen Arzt beendet 
worden ist 
bei Tage . . . . . . . 5—10 Mk. 
bei Nacht . —12Mk 
.Bcts3nnllchn Dksllmgkn uilo darf die nach 1 und 2 berechnete 
Gebühr für das 2., 3. Kind usw. nur um je ¼ erhöht werden. 
Für die Wiederbelebung eines ohne Lebenszeichen beborenen Kindes: 
2—4 Mk, für erfolglose Wiederbelebungsversuche: 1—3 
. Für jeden im Lehrbuch vorgeschriebenen und für jeden außerdem 
verlangten Besuch bei einer Wöchnerin, einschließlich Baden und 
Wickeln des Kindes, 
ua. bei Tage 50 Pfg.—1 Mk. 
b. bei Nacht 1 Mk.—2 Mk. 
Für das Setzen eines Klystiers oder eine Ausspülung der Scheide 
oder das Abnehmen des Urins mittelst des Katheters 
a. bei Wöchnerinnen und anderen weiblichen Personen 
b über 12 Jahren 50 Pfg.—2 Mk. 
i Kindern unter 12 Jahren 50 Pfg.—1 Mk. 
Sind ’im vesser Hilfeleistungen bei einem und demselben Besuche 
notwendig, so darf nur für eine der volle Saß, für jede der üb- 
rigen nur die Hälfte dieses Saßes berechnet werden. 
Bei Gebärenden werden diese Verrichtungen nicht besonders berechnet. 
Für eine Nochzwace bei einer Wöchnerin oder Kranken: 
M 
k. 
.Für die Unterihun einer kischwangenen. oder nicht schwangeren Person: 
1 Mk.— 
Die bei den Wtntutl 766 bei Wochenbesuchen notwendigen Unter- 
suchungen werden nicht besonders berechnet. 
Für das Setzen von Blutegeln je nach der Zahl: 0,25—1 Mk. 
Für das Setzen trockener Schröpfköpfe pro Stück 0,.05—0,20 Mk. 
Wiedereinbriugen eines Mutterkranzes: 
1 Mk. 
b. Für r der Scheide: 
3 Mk. 
Bei Entjerapnge von über 1 Kilomeler vom Wohnort der
	        
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