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Gesetz lammlung
für das
Fürstentum Reuß Aelterer Linie.
10.
(Ausgegeben am 27. Angust 1904.)
26. Regierungs-Verordnung
vom 29. Juli 1904,
betreffend die Abänderung der Regierungs-Verordnung vom 26. März
1903 über die Kosten der Schlachtvieh= und Fleischbeschau.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten
wird zur Abänderung der Regierungs-Verordnung vom 26. März 1903 über die
Kosten der Schlachtvieh= und Fleischbeschau auf Grund der §§ 6 und 9 des Landes-
gesetzes vom 9. März 1903, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Schlacht-
vieh= und Fleischbeschau vom 3. März 1900 betresfend, verordnet, was solgt:
AUn die Stelle der Bestimmungen des fünften Absatzes des § 5 der ge-
nannten Verordnung treten vom 1. September d. Is. ab folgende Bestimmungen:
Die Tierärzte, soweit sie für die ihnen ausschließlich vorbehaltenen Zweige
der Schlachtvieh= und Fleischbeschan bestell! sind, haben Anspruch:
#u#. auf Vergütung für Zeitaufwand für die Stunde 1 Mk. bis 1 Mk.
50 Pf., jedoch nicht über 12 Mk. für den Tag,
auf Emschädigung für das Forlkommen bei Reisen auf dem Land-
wege 30 Pf. für das Kilometer der Hin= und Rückreise, bei Benutung
der Eisenbahn den Betrag des tarifmäßigen Fahrkartenpreises II.
Hasse wenn sie eine solche Beschau in einer Eutfernung von mehr
km von ihrem Wohnorte vornehmen.
* den 29. Juli 19011.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.
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