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Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt,
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß Jüngerer Linie
haben Verhandlungen wegen Verlängerung des katnsvertrages vom 19. Februar
1877 sowie des Accessionsvertrages vom 23. April 1878, betreffend Errichtung des
gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichtes zu Jena, eröffnen lassen und
zu Bevollmächligten bestellt
Seine Majestät der König von Preusßen
Allerhöchstihren Geheimen Oberinstizrat Professor Dr. Vierhaus,
Seine Durchlaucht der regierende Fürst Heinrich XIV. Neuß Jüngerer
Linie, Regent des Fürstentums Reuß Alterer Linie
Höchstihren Geheimen Regierungsrat Dr. Hanitsch,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen
Höchstihren Staatsminister, Wirklichen Geheimen Rat Dr. phil.
Karl Rothe, Exzellenz, und Höchstihren Geheimen Justizrat Hugo
Trautoetter,
Seine Hoheit der Herzog von Sochen- Meiningen
Höchstihren Staatsrat Trin
Seine Hoheit der Herzog von in“e Altenburg
Höchstihren Staatsrat Geier,
Seine Durchlaucht der Erbprinz Erust zu Hohenlohe-Langenburg,
Regierungsverweser in den Herzogtümern Sachsen-Coburg-Gotha
Höchstihren Staatsminister Dr. Hentig, Exzelleuz,
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt
Höchstihren Geheimen Staatsrat Dr. Körbitz
Seine Durchlaucht der Fürst Neuß Jüngerer Linie
Höchstihren Geheimen Staatsrat Gracsel.
Von diesen Bevollmächtigten ist nachstehender Vertrag unter dem Vorbehalt
allseitiger Ratifikation abgeschlossen worden.
81.
Die durch den Staatsvertrag vom 19. Februar 1877 und Accessionsver=
trag vom 23. April 1878 hinsichtlich des gemeinschaftlichen Thüringischen Ober=
landesgerichtes in Jena errichtete Gerichtsgemeinschaft wird vom 1. Oktober 1004
an dergestalt verlängert, daß sie bis zum I. Oktober 1929 von keinem der vertrag-
schließenden Teile gekündigt werden kann.
Vom 1. Oktober 1929 an steht jedem der vertragschließenden Teile die
Kündigung mit der Wirkung offen, daß mit Ablauf der nächsten 2 Kalenderjahre
nach demjenigen Kalenderjahre, in welchem die Kündigung von einer oder anderer
Seite erfolgt, die Gemeinschaft mit Wirkung für alle Teile aufhört, unbeschadet
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