Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt, 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß Jüngerer Linie 
haben Verhandlungen wegen Verlängerung des katnsvertrages vom 19. Februar 
1877 sowie des Accessionsvertrages vom 23. April 1878, betreffend Errichtung des 
gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichtes zu Jena, eröffnen lassen und 
zu Bevollmächligten bestellt 
Seine Majestät der König von Preusßen 
Allerhöchstihren Geheimen Oberinstizrat Professor Dr. Vierhaus, 
Seine Durchlaucht der regierende Fürst Heinrich XIV. Neuß Jüngerer 
Linie, Regent des Fürstentums Reuß Alterer Linie 
Höchstihren Geheimen Regierungsrat Dr. Hanitsch, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen 
Höchstihren Staatsminister, Wirklichen Geheimen Rat Dr. phil. 
Karl Rothe, Exzellenz, und Höchstihren Geheimen Justizrat Hugo 
Trautoetter, 
Seine Hoheit der Herzog von Sochen- Meiningen 
Höchstihren Staatsrat Trin 
Seine Hoheit der Herzog von in“e Altenburg 
Höchstihren Staatsrat Geier, 
Seine Durchlaucht der Erbprinz Erust zu Hohenlohe-Langenburg, 
Regierungsverweser in den Herzogtümern Sachsen-Coburg-Gotha 
Höchstihren Staatsminister Dr. Hentig, Exzelleuz, 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt 
Höchstihren Geheimen Staatsrat Dr. Körbitz 
Seine Durchlaucht der Fürst Neuß Jüngerer Linie 
Höchstihren Geheimen Staatsrat Gracsel. 
Von diesen Bevollmächtigten ist nachstehender Vertrag unter dem Vorbehalt 
allseitiger Ratifikation abgeschlossen worden. 
81. 
Die durch den Staatsvertrag vom 19. Februar 1877 und Accessionsver= 
trag vom 23. April 1878 hinsichtlich des gemeinschaftlichen Thüringischen Ober= 
landesgerichtes in Jena errichtete Gerichtsgemeinschaft wird vom 1. Oktober 1004 
an dergestalt verlängert, daß sie bis zum I. Oktober 1929 von keinem der vertrag- 
schließenden Teile gekündigt werden kann. 
Vom 1. Oktober 1929 an steht jedem der vertragschließenden Teile die 
Kündigung mit der Wirkung offen, daß mit Ablauf der nächsten 2 Kalenderjahre 
nach demjenigen Kalenderjahre, in welchem die Kündigung von einer oder anderer 
Seite erfolgt, die Gemeinschaft mit Wirkung für alle Teile aufhört, unbeschadet 
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