Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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der begründeten Rechte der Aktiven sowie der auf Wartegeld oder in den Ruhe- 
stand gesetzten Beamten der Gerichtsgemeinschaft und ihrer Hinterbliebenen, inglei- 
chen etwaiger Anspüche auf Grund des § 24 des Staatsvertrages vom 19. Februar 
1877, welche auch ferner nach Maßgabe dieser Bestimmung von den vertrag- 
schließenden Regierungen vertreten werden. 
8 2. 
Gegenwärtiger Verkrag soll sämtlichen vertragschließenden Regierungen vor- 
gelegt und die Auswechselung der Ratifikationsurkunden tunlichst bald bewirkt 
werden. 
So geschehen Jena, den 27. November 1903. 
gez. Dr. Felix Vierhaus. 
„ Dr. Hugo Hanitsch. 
„ Dr. Karl RNothe. 
„ Hugo Trautvetter. 
Friedrich Trinks. 
Gustav Geier. 
Otto Hentig. 
Dr. Otto Körbitz. 
„ Kurt Graesel. 
Schluß-Protokoll. 
Jena, am 27. November 1903. 
Bei Aoschließung des Vertrages über Verlängerung des Staatsvertrages 
vom 19. Februar 1877 sowic des Accessionsvertrages vom 23. April 1878, be- 
treffend Errichtung des gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichtes zu 
Jena, haben die Bevollmächtigten der vertragschlietenden Staaten zur Erläuterung 
des Vertrages noch über folgende Punkte sich geeinigt. 
I. 
Die Großherzogliche Staatsregierung ermäßigt vom 1. Oklober 1904 an 
den jährlichen Mietzins (8 3 des Staatsvertrages vom 19. Februar 1877, I des 
Schlußprotokolles vom 19. Februar 1877) auf 5 vom Hundert, behält sich aber 
die Wiedererhöhung desselben auf 6½ vom Hundert vor, wenn der Ziussuß in 
Zukunft wieder steigen sollte.
	        
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