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II.
An Stelle des staatsvertragsmäßig nach 11 des Schlußprotokolles vom 19.
Februar 1877 sestgestellten Etats tritt der nach Maßgabe des § 11 des Haupt-
vertrages vom 19. Februar 1877 von den Staatsregierungen vereinbarte jeweilige
neue Etat.
III.
Bei Neubesehungen von Ratsstellen soll in zweifelhaften Fällen (§ 15 des
Hauptvertrages) das Dienstalter des neueintretenden Mitgliedes von den Staats-
regierungen bestimmt werden.
IV. ·
Dem Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen wird der Beitritt zu der
Jenaer Gerichtsgemeinschaft vorbehalten.
Im Falle dieses Beitrittes wird die Zahl der Räte bei dem Oberlandes-
gericht (§ 6 Absatz 1 des Hauptvertrages) um einen vermehrt.
V.
Die Ziffern III. IV. V, VIII des Schlußprotokolles vom 19. Februar 1877
bleiben unverändert.
Vorgelesen, genehmigt und mitunterzeichnet:
gez. Dr. Felix Vierhaus.
Dr. Hugo Hanitsch.
Dr. Karl Rothe.
Hugo Trautvetter.
Friedrich Trinks.
Gustav Geier.
Otto Hentig.
Dr. Otto Körbitz.
Kurt Graesel.
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