148
a. über des Eingelieferten Geburtsort, Alter, Religion, Charakter,
Bildungsgrad, Familienverhältnisse, Lebenslauf und Lebensweise;
b. über etwaige gerichtliche oder polizeiliche Bestrafungen, möglichst
unter Angabe der Untersuchungsbehörden und Verbüßungszeiten;
. über das Verhalten des Einzuliefernden während einer eiwa er-
littenen Untersuchungshaft;
d. sber alles was sonst zur Vervollständigung des Gesamtbildes von
dem Einzuliefernden und für seine Behandlung und Beaussichli-
gung in der Anstalt dort von Interesse sein kann
5. ein gerichtsärztliches Zeugnis über den geistigen und köwerlichen Zu-
stand des Einzuliefernden;
C. bei Korrektionären protestantischer Konfession eine Konfirmationsbe=
scheinigung;
7. ein Kleider und Effektenverzeichnis.
II. Aufnahmeantrag und Zuführung in die, Erziehungsanstalt
für sittlich gefährdete Kir
Der Aufnahmeantrag ist von der Fürstlich Prmienn Landesregierung an
die IV. Abteilung des Königlich Sächsischen Ministeriums des Innern zu richten
und es sind ihm folgende Unterlagen beizusügen:
a. ein auf persönlicher Untersuchung des Aufzunehmenden beruhen-
des ärztliches Zeugnis. Dasselbe muß von einem im Deutschen
Reiche approbierten Axzte ausgestellt und vollzogen und, wenn
der letztere nicht etwa im Königreiche Sachsen selbst wohnt, von
einer Bescheinigung " Fürstlich Reußischen Landesregierung be-
gleitet sein, daß der Aussteller als Arzt approbiert ist beziehent-
lich nach dem Schlußsate von §9 29 der Gewerbcordnung als
approbiert gi
b. eine von 6 Fursuich Neußischen Landesregierung ausgestellie
Erklärung, für die Verpflegsgelder und alle sonstigen Kosten der
Unterbringung (cfr. 8 3) aufkommen zu wollen;
. die behördliche Zusicherung, daß der Aufzunehmende jederzeit an
einen dabei namhaft zu machenden bestimmten Ort zurückgebracht
werden könne und daselbst werde angenommen werden;
d. die ergangenen Akten;
c. Taufzeugnis, bei Nichtchristen Geburtsurkunde;
I. Impfschein, Wiederimpfschein;
g. eingehende Darstellung der Erziehung, Schulbildung, geistigen
Entwickelung und des Betragens wie des sittlichen Verhaltens
des Aufzunehmenden.
Die sämtlichen unter a, b, c, e, k, und g aufgeführten Unterlagen werden
nicht den Akten unter d einverleibt, sondern gesondert beigebracht.