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29. Real à##ser 444
vom 5. September 1904,
die Fleischbeschau= und Schlachtungestatistit betreffend.
81.
Für die von den Fleischbeschauern nach § 47 Abs. 2 der Ausführungs-
bestimmungen A zum Schlachtwieh= und Fleischbeschaugesetz (Zentralblatt für das
Deutsche Reich 1902 Seite 16" der Beilage zu No. 22) alljährlich zu serligenden
statistischen Zusammenstellungen der Jahresergebnisse der Veschan sind Formulare
e#der aus Anlage & und B ersichtlichen Art zu verwenden. Die Einreichung hat
# nuchh 5. 13 der Regierungsverordnung vom 23. Febrnar 1903 (Gesetzsiammlung
Seite 7) in doppelter Ausfertigung alljährlich spätestens am 1. Februar für das
Vorjahr, zum erstenmalc spälestens am 1. Februar 1905, durch Vermittelung des
Fürstlichen Landestierarztes bei dem Fürstlichen Landralsamie zu erfolgen.
2.
Über die Jahresergebnisse der Fleischbeschan bei dem in das Zollinland
eingeführten Fleische sind alljährlich von der Untersuchun Ksstelle Zusammen=
c. stellungen, gesondert für jedes Herkunftsland, unter Verwendung des in Anlage ·
— enthaltenen Formulars anzufertigen und spätestens am 15. März, zum ersien Male
spätestens am 15. März 1905, bei Fürstlicher Landesregierung einzureichen.
83.
Über die in jedem Kalendervicteljahre der Schlachlvieh= und Fleischbeschau
unterstellten Tiere sind von den Fleischbeschauern Nachweise unter Verwendung
s in Anlage I) abgedruckten Postkarkenformulais angusertigen und in doppelter
m—m. spätesteus am achten Tage jedes auf das Kalendervierteljahr folgen.
den Monaks, zum erstenmale spätestens am 8. Oklober 190.1, durch Vermiltelung
des Fürstlichen Landestierarztes bei Fürstlichem Landralsamte eingureichen.
L
Die Beschauer beziehen die Formularc von Fürstlichem Landratsamte un-
entgeltlich.
Greiz, den 5. September 1904.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding. e
upe.