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Anweisung sür Eintragungen.
1. Es sind die Ergebnisse der in dem Tagebuch ausgeführten Untersuchungen
nachzuweisen, einschließlich derjenigen, welche in Vertretung anderer Beschauer
vorgenommen worden sind.
Die einem tierärztlichen Beschauer überwiesenen Fälle sind nur am
Schlusse der Zusammenstellung 1, nicht jedoch in der Zusammenstellung 2
(Veanstandungen) und auch nicht unter 3 (Beschwerden) einzutragen.
Wo gemeinsame Tagebücher geführt werden (§ )7 Nr. 4 der Aus-
führungsbestimmungen A), haben sich die Eintragungen auf die von sämtlichen
Beschauern des Bezirkes vorgenommenen Untersuchungen zu erstrecken.
2. a) In der Zusammenstellung 2 (VBeanstandungen) ist in den Spalten I und III
jedes Tier nur einmal zu zählen; war ein Tier mit mehreren Krankheiten
und Mängeln behaftet. so ist es in diesen Spallen nur bei der für die
Fleischbeschau wichtigsten Krankhei zu berücksichtigen; dagegen ist in Spalte
II ein Tier, von dem nur veränderte Teile wegen verschiedener Mängel
beanstandet sind, bei jedem der vorgefundenen Mängel nachzuweisen.
b) Diejenigen rotlaufkranken Schweine, bei denen einzelne Fleischteile als genuß-
untanglich verworfen, die übrigen Teile aber als bedingt tauglich erklärt
waren, sind in Spalte III zu zählen.
) Es ist nur die Stückzahl der beanstandeten Tiere nachzuweisen, selbst wenn
sich die Beanstandung nur auf Teile bezogen hat, was namentlich bei Aus-
füllung der Spalte II zu bcachten ist. Für die beanstandeten einzelnen Teile
ist die Sondernachweisung am Schlusse des Abschnitts 2 bestimnnt.