Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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Anweisung sür Eintragungen. 
1. Es sind die Ergebnisse der in dem Tagebuch ausgeführten Untersuchungen 
nachzuweisen, einschließlich derjenigen, welche in Vertretung anderer Beschauer 
vorgenommen worden sind. 
Die einem tierärztlichen Beschauer überwiesenen Fälle sind nur am 
Schlusse der Zusammenstellung 1, nicht jedoch in der Zusammenstellung 2 
(Veanstandungen) und auch nicht unter 3 (Beschwerden) einzutragen. 
Wo gemeinsame Tagebücher geführt werden (§ )7 Nr. 4 der Aus- 
führungsbestimmungen A), haben sich die Eintragungen auf die von sämtlichen 
Beschauern des Bezirkes vorgenommenen Untersuchungen zu erstrecken. 
2. a) In der Zusammenstellung 2 (VBeanstandungen) ist in den Spalten I und III 
jedes Tier nur einmal zu zählen; war ein Tier mit mehreren Krankheiten 
und Mängeln behaftet. so ist es in diesen Spallen nur bei der für die 
Fleischbeschau wichtigsten Krankhei zu berücksichtigen; dagegen ist in Spalte 
II ein Tier, von dem nur veränderte Teile wegen verschiedener Mängel 
beanstandet sind, bei jedem der vorgefundenen Mängel nachzuweisen. 
b) Diejenigen rotlaufkranken Schweine, bei denen einzelne Fleischteile als genuß- 
untanglich verworfen, die übrigen Teile aber als bedingt tauglich erklärt 
waren, sind in Spalte III zu zählen. 
) Es ist nur die Stückzahl der beanstandeten Tiere nachzuweisen, selbst wenn 
sich die Beanstandung nur auf Teile bezogen hat, was namentlich bei Aus- 
füllung der Spalte II zu bcachten ist. Für die beanstandeten einzelnen Teile 
ist die Sondernachweisung am Schlusse des Abschnitts 2 bestimnnt.
	        
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