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10. In Zeiten der Pestgefahr ist den Wohnungen und ihrer Reinhaltung
erhöhte Aufmerksamkeit zuzuwenden, namentlich gilt dies für dunkle, schlecht zu
lüftende, überfüllte Wohnstätten, Kellerwohnungen, Massenherbergen sowie für Woh-
nungen, welche mit Viehställen sich unter einem Dache befinden. Weun sich bei
der Besichtigung erhebliche gesundheitliche Mißstände ergeben, so ist auf deren Be-
seitigung b#wirken
r die regelmäßige Beseitigung des Hausmülls ist Sorge zu tragen; die
Ansenhn von Küchenabfällen in den Häusern ist zu vermeiden.
Jede Verunreinigung der Entnahmestellen von Wasser zum Trink-
Hausgebrauch und ihrer nächsten Umgebung, insbesondere durch uaalner
schmnhige. Wäsche u. dergl., ist zu untersagen.
Es ist Vorsorge zu treffen, daß Abtritte und Pissoirs, namentlich wenn sie
dem a Verkehre zugänglich sind, stets rein gehalten werden.
11. Wenn in einer Ortschaft die Pest heftig auftritt, kann die Schließung
der Schulen erforderlich werden. Ereiguct sich ein Pestfall im Schulhause, so muß
dic betreffende Schule geschlossen werden. Personen, welche der Ansteckung durch
die Pest ausgesetzt gewesen sind, müssen auf die Dauer ihrer Ansteckungsgefahr
von der Erteilung des Schulunterrichts ausgeschlossen werden.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf andere Unterrichtsveranstaltungen,
an denen eine größere Anzahl von Personen teilnimmt, sinngemäße Anwendung.
12. Auf die Einrichlung öffentlicher Desinfektionsanstalten, in welchen die
Auwendung heißen Wasserdampfs als Degsinfektionsmittel erfolgen kann, ist hin-
zuwirken
Die Ausbildung eines geschulten Desinfektionspersonals ist, namentlich in
den Städten, bei Zeiten vorzubereiten.
13. Der Bedarf an Unterkunftsräumen, Pflegepersonal, ärztlicher Hülfe,
Arznei-, Verband-, Desinfektions- und Transportmitteln ist bei Zeiten sicher zu
stellen. Desgleichen ist ein Raum zur Unterbringung von Leichen bereit zu halten.
14. Alle Personen, welche vermöge ihre Veschäftigung mit Pestkranken,
deren Effekten oder Ausscheidungen in Berührung kommen (Krankenwärter, Des-
infektoren, Wäscherinnen u. s. w.), sind zur Befolgung der vom Bundesrat ergehen-
den Desinfeklionsanweisung anzuhalten.
Eine rechtzeitige Schutzimpfung ist diesen Personen nahe zu legen.
15. An den einzelnen, von der Pest bedrohten oder ergriffenen Orlen sind,
sofern daselbst nicht bereits dauernd Gesundheitskommissionen bestehen, solche einzu-
richten. Aufgabe derselben ist es, die Behörden bei der Durchführung der zur Be-
kämpfung der Pest angeordneten Maßnahmen zu unterstützen und zur Belehrung
der Bevölkerung in Bezug auf die Pest beizutragen. Insbesondere werden sie fort-
laufend von den gesundheitlichen Verhältnissen des Ortes, von der Sauberkeit der
Häuser, der regelmäßigen und zweckmäßigen Beseitigung der Haushaltabfälle und