4. Gesetz
vom 19. Januar 1904
zur Abänderung des Gesetzes vom 27. März 1868, die Pensionierung
der in Ruhestand tretenden Geistlichen, Schullehrer und Kirchendiener
betreffend.
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
Heinrich XXW. Reuß Alterer Linie verordnen
Wir Deinrich der Vierzehnte
von Gottes Gnaden Fürst Reuß Jüngerer Linie, Graf und Herr von
Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein,
r. ꝛc. rc.
Regent des Fürstentums Reuß Älterer Linie,
mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
Einziger Paragraph.
Der Schlußsatz in § 2, Absatz 1 des Gesees vom 27. März 1868, welcher
lautet:
„Für jedes weitere, auch nur begonnene Dienstjahr wird der
Ruhegehalt um ein und ein halb Prozent erhöht; es soll derselbe jedoch
nicht über 80 Prozent der Besoldung, bei einem Diensteinkommen bis
zu 1000 Thaler überhaupt nicht über 600 Thaler, bei höherem Ein-
kommen außerdem noch höchstens 50 Prozent des überschießenden Be-
trags steigen“
wird aufgehohen.
An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung:
„Für jedes weitere, auch nur begonnene Dienstjahr wird der
Ruhegehalt um ein und ein halb Prozent erhöht; es soll derselbe jedoch
nicht über 80 Prozent der Besoldung und überhaupt nicht über 5000
Marklsteigen.“
Die Bestimmungen in 38 1 und 4 des Gesetzes vom 3. Februar 1892
in Betreff der Pensionierung der Lehrer am Fürstlichen Seminar und der Geistlichen
und in 8 1 des Gesetzes vom 30. Dezember 1897 in Bezug auf die Pen-
sionierung der Geistlichen und Kirchendiener erledigen sich damit.