Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

4. Gesetz 
vom 19. Januar 1904 
zur Abänderung des Gesetzes vom 27. März 1868, die Pensionierung 
der in Ruhestand tretenden Geistlichen, Schullehrer und Kirchendiener 
betreffend. 
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
Heinrich XXW. Reuß Alterer Linie verordnen 
Wir Deinrich der Vierzehnte 
von Gottes Gnaden Fürst Reuß Jüngerer Linie, Graf und Herr von 
Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, 
r. ꝛc. rc. 
Regent des Fürstentums Reuß Älterer Linie, 
mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Der Schlußsatz in § 2, Absatz 1 des Gesees vom 27. März 1868, welcher 
lautet: 
„Für jedes weitere, auch nur begonnene Dienstjahr wird der 
Ruhegehalt um ein und ein halb Prozent erhöht; es soll derselbe jedoch 
nicht über 80 Prozent der Besoldung, bei einem Diensteinkommen bis 
zu 1000 Thaler überhaupt nicht über 600 Thaler, bei höherem Ein- 
kommen außerdem noch höchstens 50 Prozent des überschießenden Be- 
trags steigen“ 
wird aufgehohen. 
An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung: 
„Für jedes weitere, auch nur begonnene Dienstjahr wird der 
Ruhegehalt um ein und ein halb Prozent erhöht; es soll derselbe jedoch 
nicht über 80 Prozent der Besoldung und überhaupt nicht über 5000 
Marklsteigen.“ 
Die Bestimmungen in 38 1 und 4 des Gesetzes vom 3. Februar 1892 
in Betreff der Pensionierung der Lehrer am Fürstlichen Seminar und der Geistlichen 
und in 8 1 des Gesetzes vom 30. Dezember 1897 in Bezug auf die Pen- 
sionierung der Geistlichen und Kirchendiener erledigen sich damit.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.