Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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gegangen, so wird sie gespalten und der Eiter in 
einem weithalsigen Pulverglas aufgefangen. 
Blut: Durch Einstich mit sterilisierter Lanzctte in die 
sorgfältig gereinigte Haut (Fingerspite, Ohrläpp- 
chen u. s. w.) des Kranken werden Blutstropfen 
gewonnen und auf möglichst vielc Deckgläschen 
übertragen. 
Hat ein Einschnitt gemacht werden müssen, 
so wird das dabei ausflichende Blut in einem 
Pulverglas aufgefangen. 
Lungenauswurf, Aungenöbemsüssigeet und Urin des Kranken werden in 
starkwandige Gläser gefüll 
b. von der Leiche. 
Die Obduktion der Leiche ist in der Regel nur soweit auszuführen, wie die 
Sicherung der bakteriologischen Diagnose bezichungsweise die Gewinnung des gceeig- 
neien Untersuchungsmaterials es erfordern. Meist wird es genügen, der bereits in 
den abgedichteten Sarg gelegten Leiche folgendes Material zu entnehmen: 
1. eine geschwollene Lymphdrüse (möglichst einen sogenannten primären Bubo), 
2. ein elwa wallnußgroßes Sü#, ver durch einen Schnikt am linken Nippen- 
2 boen zugänglich gemachten M 
0 bis 20 cem Blut, das icn einer Vena jugularis entnommen 
à al 
Falls ein Bubo nicht aufzufinden ist oder der Verdacht auf Lungen- 
pest besteht, 14 sind die Brusteingeweide vorsichtig herauszunehmen und 
die Lungen auf pncumonische Herde zu untersuchen. Unter solchen Um- 
ständen sind 4 
4. aue erkrankt oder verdächtig befundenen Lungenleilen ein vder einige 
etwa wallnußgroße Stücke zu entnehmen. 
Die Organstücke werden zusammen, das Blut für sich, in ein weit- 
halsiges Pulverglas getan. 
8. Behandlung der zur Aufnahme von Untersuchungomaterial 
estimmten Gefäße. 
Die Pulvergläser dürfen nicht zu dünnwandig sein und müssen vor dem 
Gebrauche frisch ausgekocht werden. Nach der Aufnahme des Untersuchungematcrials 
sind sic mit eingeriebenen Glasstopfen oder frisch ausgekochten Korken zu verschließen 
und die Fihen mit Pergamentpapier zu überbinden. 
Gesäße dürfen nicht mit einer Desinfektionsflüssigkeit ausgespült sein, 
auch 8 n dem Untersuchungsmateriale keine fremde Flüssigken hinzugesetzt werden.
	        
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