Metadata: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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Nr. 191. 
Verlegung der 2. Disziplinarabtheilung des Gardekorps von Coblenz nach Spandau. 
Ich bestimme: Die 2. Disziplinarabtheilung des Gardekorps wird zum 1. Oktober 1893 von Coblenz nach 
Spandau verlegt und von diesem Zeitpunkte ab mit der bereits in Spandau befindlichen 1. Disziplinar= 
abtheilung des Gardekorps unter der Bezeichnung „Disziplinarabtheilung des Gardekorps“ vereinigt. Das 
Kriegsministerium hat das Weitere zu veranlassen. 
Kiel den 25. Juli 1893. 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin den 3. August 1893. 
Vorstehende Allerhöchste Rabinets'#rdre wird zur Kenntniß der Armee gebracht. 
In Vertretung. 
No. 1320/7. 93. A. 1. v. Goßler. 
Kriegsministerium. Berlin den 18. Juli 1893. 
Nr. 192. 
Abänderung der Anmerkung zu §. 86, 2 der Friedenus-Besoldungsvorschrift 
Der zweite Satz der bezeichneten Anmerkung erhält folgende Fassung: · · 
„Im Uebrigen wird die Kommandozulage (§. 45) von demjenigen Truppentheil und Institut rc. 
gezahlt und liquidirt, zu welchem die Kommandirung erfolgt ist.“ 
No. 455/7. 93. B. 3. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin den 21. Juli 1893. 
Nr. 193. 
„ Aenderung der Vorschrift für die Besichtigung des Feldgeräths der Feldartillerie. 
1. Zeile 7 und 8 von oben auf Seite 4 der genannten Vorschrift sind zu ersetzen durch: . 
Besichtigungen einzelner Abtheilungen und Artilleriedepots ohne vorherige Benachrichtigung anzu- 
ordnen, behält das Kriegsministerium (Allgemeines Kriegs-Departement) sich vor. 
2. In der Vorschrift ist allgemein die Bezeichnung „Waffen-Departement“ durch „Allgemeines Kriegs- 
Departemen““ zu ersetzen 
tzen. 
Deckblätter werden nicht ausgegeben. 
No. 412/7. 93. A. 4. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin den 22. Juli 1893. 
Nr. 194. 
Nachsuchung von Patenten. 
Der im Armee-Verordnungs-Blatt für 1878, Seite 153, veröffentlichte Erlaß vom 4. Juli 1878 Nr. 419/3. 
78. Art. 1, betreffend Nachsuchung von Patenten durch Offiziere, hat auch auf die Beamten der Militär- 
verwaltung sowie auf Unteroffiziere und Mannschaften Anwendung zu sinden. 
No. 358/6. 93. A. 3. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. .“— Berlin den 25. Juli 1893. 
r. 195. 
Aenderung der 88. 2,7 und 14,, der Reiseordnung für die Personen des Soldatenstandes. 
JIm F§. 2,7 R. O. sind die Schlußworte des 1. Absatzes: 
kufane dieselten auf einem im eigenen oder im benachbarten Korpsbezirk liegenden Schießplatz 
zu streichen. Das Komma hinter dem vorangehenden Worte: obeizuwohnen“ ist durch einen Punkt zu ersetzen.
	        
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