Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

32. W# 1 K. 4 4. 
vom 20. September 1904, 
zur Ergänzung der Regierungs-Bekanntmachung vom 12. Mai 1900, 
betr. 2 Verfahren bei der Ausstellung und dem Umtausch, sä# 
bei der Erneuerung (Ersetzung) und der Berichtigung von 
Qnittungskarten. 
Teil 1 Ziff. II der Anweisung, betreffend das Verfahren bei der Ausstellung 
und dem Umtausch, sowie bei der Erneuerung (Ersetzung) und der Berichtigung von 
Quittungskarten (Ges. S. 1900, S. 137) erhält folgenden Zusatz: 
Zur Ausstellung u. s. w. der Quittungskarten für solche Personen, welche 
sich dauernd im Auslande aufhalten und dort gemäß § 145 Abs. 1 des Invaliden= 
versicherungsgesetzes die Versicherung freiwillig fortsetzen, sind alle Gemeindevor= 
stände innerhalb des Bezirks derjenigen Jensicherungpanstal verpflichtet, deren Name 
auf der ersten Ouittungskarte angegeben ist. Hat der Versicherte eine im Inlande 
lebende Person mit der Beitragsentrichtung und dem Umtausche der Quittungskarte 
beauftragt, so ist auch der Gemeindevorstand des Wohnsitzes des Beauftragten zur 
Ausstellung u. s. w. der Quittungskarte verpflichtet. 
Greiz, den 20. September 1904. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe.
	        
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