34. Regierungs-Verordnung
vom 10. Oktober 1904,
die Zwangevollstreccung im Verwaltungswege betreffend.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürst-Regenten ver-
ordnen wir auf Grund des § 2 letzter Absaß des Gesetzes vom 3. November 1899,
die Zwangsvollstreckung wegen gewisser Geld= und Naturalleistungen im Verwal-=
tungswege betreffend (Ges.-S. S. 101), was folgt:
Einziger Paragraph.
An Stelle des Fürstlichen Landratsamts sind zur Verfügung der Zwangs-
vollstreckung zuständig:
A. hinsichtlich aller an den Staat zu entrichtenden Grund= und Einkommen=
steuern für den Bezirk Greiz der Vorstand der Fürstlichen Landeskasse,
für die Bezirke Zeulenroda und Burgk die dortigen Bezirkssteuerein-
nahmen,
b. hinsichtlich der auf Grund des Nachtragsgesetzes vom 15. Mai 1875, die
Besteuerung der Hunde betreffend, zu entrichtenden Abgaben die be-
treffenden Bezirkseinnahmen,
hinsichtlich der auf Grund des Gesetzes vom 3. März 1875, die Erb-
schaftssteuer betreffend, und der auf Grund des Gesctes vom 23. Dezember
1882, die Einführung einer Abgabe für gemeinnützige Zwecke im Interesse
des Feuerlöschwesens und der Feuersicherheit betreffend, zu entrichtenden
Abgaben der Vorstand der Fürstlichen Landeskasse,
hinsichtlich der auf Grund des Gesetzes vom 23. Dezember 1875, be-
treffend die Abänderung der Bestimmungen über die Abgaben neuer
Ehepaare zur Landesschulkasse, zu entrichtenden Abgaben die Fürstliche
Landesschulkasse.
Greiz, den 10. Oktober 1904.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
J. V.
S
Dr. Hanitsch.
Lindner.