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Gesetz lammlung
für das
Fürstentum Reuß Aielterer Linie.
.W 13.
(Ausgegeben am 1. November 1904).
36. Reg s Bekanntmach
vom 29. DOltober 1904,
die außerordentliche Viehzählung am 1. Dezember 1904 betreffend,
zugleich als Anweisung für die Gemeindevorstände.
Nach einem Beschlusse des Bundesrates vom 22. Oktober dss. Is. hat in
allen Bundesstaaten des Deutschen Reiches eine außerordentliche Viehzählung nach
dem Stande vom l. Dezember dss. Is. stattzufinden und hierbei auch eine Zählung
derjenigen in der Zeit vom 1. Dezember 1903 bis zum 30. November 19)4 vor-
gekommenen Schlachtungen zu erfolgen, bei denen gemäß den bestehenden Vorschriften
die amtliche Fleischbeschan unterblieben ist; die Zählung der Viehstücke und der
Schlachmngen hat von Haus zu Haus (Gehöst zu Gehöst) zu geschehen.
Zur Ausführung dieses Bundesratsbeschlusses wird für das Fürstemum
hiermit folgendes bestimmt:
81.
Die Zählung erstreckt sich auf Pferde, Rindvieh, Schafe, Schweine und Ziegen.
Außerdem hat eine Zählung der in der Zeit vom 1. Dezember 1903 bis
zum 30. November 1904 vorgekommenen Schlachtungen. solcher Ziegen zu er-
solgen, deren Fleisch ausschließlich zur Verwendung im eigenen Haushalte des Be-
sivers bestimmt war und die weder vor noch nach der Schlachtung Merkmale einer
die Genußtauglichkeit des Fleisches ausschließenden Erkrankung gezcigt haben, sodaß
nach den bestehenden Vorschriften 7) eine amtliche Fleischbeschau nicht vorzunehmen
war.
562 2 el. 2 des Relchsgesetzes. brasesseng den eStlachtolet. und Flelschbeschau, vom 3. Juni 1
z. Bl. 1900 S. 547), In rbiedung um mit & 24 des genannten Zesee und 5 1 des zu t
ergongenen n— vom D. Mörz 1903 E Sammung 1003
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