Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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Urkundlich haben Wir dieses Gesehh Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
dem Abdrucke Unseres Fürstlichen Insiegels versehen lassen. 
Gegeben Dresden, den 19. Jannar 1904. 
¶ 8) (gez) Heinrich XV. 
(agez.) v. Meding. 
5. Patent 
vom 21. Januar 1904, 
die im Jahre 1904 zu entrichtenden Landesabgaben betreffend. 
Zufolge Höchster Entschließung soll mit erklärter Zustimmung des Landtags 
im Jahre 1904 die nach der Verordnung vom 30. Dezember 1870 in Gemäßheit 
der Gesetze vom 9. Mai 1857 und 26. Februar 1875 zu erhebende allgemeine 
Grundsteuer mit 3 Pfennigen Reichswährung von der Steuereinheit erhoben werden. 
Bezüglich der übrigen Abgaben bewendet es bei den bisherigen Bestimmungen. 
Indem dieses zur Nachachtung für die Steuerpflichtigen, Hebestellen und 
Einnehmer zur allgemeinen Kenntnis gebracht wird, werden für die mit 1 Pfennig 
terminlich von jeder Steuereinheit zu entrichtende Grundsteuer folgende Termine 
festgesetzt: 
der 1. März 
der 1. Juni 
der 1. September. 
Greiz, am 21. Januar 1904. 
Fürstlich Reuß--Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe. 
  
6. Konfistorial-Bekanntmachung 
vom 22. Januar 1904 
zur Ergänzung der Konsistorial-Bekanntmachung vom 15. April 1886, 
Einrichtungen bezüglich des Schullehrerseminars in Greiz betreffend.
	        
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