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36. Regierungs-Verordnung
vom 8. Dezember 1904
zur Ausführung der vom Bundesrate beschlossenen und vom Reichs-
kanzler unter dem 18. Mai 1904 bekannt gemachten Prüfungsordnung
für Apotheker (Centralblatt für das Deutsche Reich Seite 150 flgde).
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten
wird zur Ausführung der Prüfungsordnung für Apotheker hiermit folgendes ver-
ordnet:
Aussichtsbehörde im Sinne der l- für Apotheker ist
Fürstliche wwe
Die Prüfungsgebühren sind an rn- Regierungssportelkassc einzuzahlen.
* 3
Die Prüfungskommission für die phharmazeutische Vorprüfung hat ihren
Siß in Greiz.
84.
Die Regierungs-Verordnung vom 24. Mai 1881, den Sitz der Prüfungs-
kommission für die Apothekergehilfen betreffend (Gesetzsammlung Seite 97), hat ihre
Erledigung gefunden.
Greiz, am 8. Dezember 1904.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding. Seup
upe.
39. Regierungs-Verordnung
vom 12. Dezember 1904,
betreffend die Wahl der Mitglieder der Genossenschaftsversammlung
der land= und forstwirtschaftlichen Berufogenossenschaft für das Fürsten-
tum Reuß Alterer Linie.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten