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Ungültig sind:
1. Stimmzettel, die keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten, oder
auf eine nicht wählbare Person lauten;
2. Stimmzettel, aus denen die Person des Gewählten nicht unzweifel-
aft zu erkennen ist.
Enthält ein Stimmzettel die Namen mehrerer wählbarer Personen, so gilt
die Stimme für die zuerst verzeichnete Person. Enthält ein Stimmzettel außer
dem Namen einer wählbaren Person auch Namen nicht wählbarer Personen, so
gelten die letzteren als nicht geschrieben.
5 7.
Die Wahl des für jeden Bezirk zu wählenden Ersatzmannes findet in
einem besonderen Wahlgange nach Maßgabe der Vorschrift des §8 0 statt.
86.
Als gewählte Mitglieder der Genossenschaftsversammlung bezw. –*
für dieselben gelten Diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten ha
Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu seneson 108.
L
Die Wahl eines Mitgliedes der Genossenschaftsversammlung und eines Er-
satzmannes für dasselbe aus der Zahl der Besitzer bezw. Pächter der exkommunali-
sierten Nittergüter (§ 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Dezember 1903) erfolgt in
einem Wahltermine, zu welchem der Wahlleiter die Wahlberechtigten unter ngabe
des von uhn für die Wahlhantlung bestimmten Ortes und Lokales einzuladen hat.
Die Vorschriften der §8 5 bis 8 finden Anwendung.
8 10.
Die Ergebnisse der vorgenommenen Wahlen sind dem Genossenschaftsvor-
stande durch das Landesversicherungsamt mitzuteilen.
lber etwaige Einwendungen gegen das Wahlverfahren und gegen die Er-
gebnisse der Wahl entscheidet Fürstliche Landesregierung.
8 11.
Aufgchoden werden:
die Regierungsverordnung vom 10. Dezember 1887 (Gesesommlung
Seite 123) sowie die Regierungs-Verordnung vom 11. Februa
1895 (Gesetzsammlung Seite 7).
Greiz, am 12. Dezember 1904. " %
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.