Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

132  Otto  v.  Gierke.

Literatur:  Mittelstein,  Deutsches  Schiffspfandrecht  u.  Schiffsgläubigerrecht,  1889.
H.  Pferdemenges,,  Die  rechtliche  Natur  der  Klage  des  Schiffsgläubigers,  1896.  V.  Ehrenberg,
  Das  Recht  des  Schiffsgläubigers,  sein  Inhalt  und  seine  juristische  Natur,  Festschrift  für
Regelsberger,  1901.  R.  Byk,  Wesen  des  Schiffsgläubigerrechts,  insbesondere  am  eigenen  Schiff.
1910.  —  Schröder  b.  Endemann  IV  303  ff.  Boyens  I  182  ff.  Pappenheim,
Handb.  II  ##  19—26,  28—29.  K.  Lehmann  7  125.

g  99.  Seeversicherung.  Die  Seeversicherung,  die  seit  dem  Ende  des  13.  Jahrhunderts
im  Seehandel  des  Mittelmeeres  aus  dem  Seedarlehen  hervorwuchs,  hat  als  älteste  geschäftlich
ausgebildete  Art  der  Versicherung  gegen  Prämie  einerseits  vorbildlich  auf  das  ganze  Versicherungswesen
  eingewirkt,  anderseits  bis  heute  mancherlei  Eigentümlichkeiten  bewahrt.  Das
Seeversicherungsrecht  wurde  öfter  besonders  kodifiziert  (z.  B.  Hamburger  Assekuranz--  und
Havereiordnung  von  1731),  dann  aber  in  die  Handelsgesetzbücher  aufgenommen.  Im  deutschen
HG#B.  ist  es  sehr  ausführlich  und  kasuistisch  behandelt.  Das  Sonderrecht  der  Seeversicherung
ist  auch  gegenüber  der  allgemeinen  Regelung  des  Versicherungsvertrages  durch  das  RG.  vom
30.  Mai  1908  in  Kraft  erhalten,  jedoch  durch  das  RG.  betr.  Anderungen  der  Vorschriften  des
HG#B  über  die  Seeversicherung  von  demselben  Tage  in  einer  Reihe  von  Punkten  dem  neuen
Rechte  angepaßt.  Ergänzt  und  abgewandelt  wird  das  Gesetzesrecht  durch  die  von  den
Versicherungsgesellschaften  aufgestellten  allgemeinen  Vertragsbedingungen;  in  Deutschland  beherrschen
  die  Hamburger  Bedingungen  von  1867  (zuerst  1847)  die  ganze  Seeversicherung  mit
Ausnahme  der  nach  besonderen  Bedingungen  von  1875  (zuerst  1818)  versichernden  Bremer
Gesellschaften;  sie  sind  neuestens  der  Sceversicherungsnovelle  angepaßt.

Den  Gegenstand  der  Seeversicherung  kann  jedes  in  Geld  schätzbare  Interesse  daran,
daß  Schiff  oder  Ladung  die  Gefahren  der  Seeschiffahrt  besteht,  bilden;  neben  dem  Schiff
(V.  auf  Kasko),  der  Fracht,  den  Überfahrtsgeldern,  den  Gütern,  den  Bodmereigeldern,  den
Havereigeldern,  anderen  Forderungen,  zu  deren  Deckung  das  Schiffsvermögen  oder  die  Güter
dienen,  und  der  Versicherungsgefahr  (Rückversicherung)  namentlich  auch  der  von  der  Ankunft
der  Güter  erwartete  („imaginäre“)  Gewinn  und  die  zu  verdienende  Provision;  niemals  aber
die  Heuerforderung  des  Schiffers  und  der  Schiffsmannschaft  (§§#  778—780).  Der  Versicherungsvertrag
  ist  an  sich  gültig,  wenn  auch  zur  Zeit  seines  Abschlusses  die  Gefahr  schon  überstanden
oder  der  Schaden  schon  eingetreten  war;  er  ist  indes  als  Versicherungsvertrag  ungültig,  wenn
beide  Teile  den  Sachverhalt  kannten,  und  für  den  ununterrichteten  Teil  (für  den  Versicherer
unbeschadet  des  Rechts  auf  volle  Prämie)  unverbindlich,  wenn  der  andere  Teil  den  ihm  zugute
kommenden  Umstand  kannte  (§  785).

Einer  Form  bedarf  der  Vertrag  nicht;  der  Versicherungsunternehmer  kann  jedoch  die
Aushändigung  einer  Polize  verlangen  (&  784).  Sie  kann  an  Order  gestellt  werden  (oben
&  70  Z.  1b).

Vertragschließende  Personen  sind  der  Versicherer  und  der  Versicherungsnehmer.
Bei  der  „Versicherung  für  eigene  Rechnung“  ist  der  Versicherungsnehmer  zugleich  der  Versicherte.
  Möglich  aber  ist  „Versicherung  für  fremde  Rechnung“  mit  oder  ohne  Nennung  des
Versicherten  oder  auch  Versicherung  für  Rechnung  „wen  es  angeht“,  bei  der  zunächst  unenthüllt
  bleibt,  ob  eigenes  oder  fremdes  Interesse  versichert  wird  (S  780;  die  Bestimmung  des
§l  781,  nach  der  jede  Versicherung  für  fremde  Rechnung  für  den  Versicherer  unverbindlich  war,
wenn  ihr  nicht  entweder  ein  Auftrag  des  Versicherten  zugrunde  lag  oder  der  Mangel  des  Auftrags
  dem  Versicherer  angezeigt  war,  ist  in  der  Novelle  gestrichen).  Die  Versicherung  für
fremde  Rechnung  ist  ein  besonders  gearteter  Fall  der  Verträge  zugunsten  Dritter;  die  im  Namen
des  Versicherten  von  einem  Vertreter  geschlossene  Versicherung  fällt  nicht  unter  diesen  Begriff
(5  782).

Die  Versicherungssumme  kann  den  Versicherungswert  nicht  übersteigen;  insoweit  sie
ihn  übersteigt,  ist  die  Versicherung  als  Uberversicherung  ungültig  (8786,  abweichend  von  VG.  851).
Im  Falle  der  Doppelversicherung  ist  seit  der  Novelle  nicht  mehr,  wie  bisher,  die  spätere  Versicherung,
  insoweit  sie  Überwersicherung  ist,  nichtig,  haften  vielmehr  die  mehreren  Versicherer
innerhalb  der  durch  jeden  Vertrag  gesetzten  Grenzen  als  Gesamtschuldner  bis  zum  Betrage  des
Schadens;  im  Verhältnis  zueinander  sind  sic  nach  Anteilen  verpflichtet;  dolose  Doppelversicherung
  ist  nichtig;  der  gutgläubige  Versicherungsnehmer  kann  verhältnismäßige  Herabsetzung