Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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vertrauten Schulkinder, welche in gewerblichen Betrieben beschäftigt werden, ein 
Verzeichnis nach dem beigefügten Muster 1 zu führen. 
Zu diesem Zwecke haben dieselben durch mindestens zweimal im Jahre, und 
zwar zu Beginn und in der Mitte des Schuljahres, vorzunehmende Befragung 
sämtlicher Kinder ihrer Klasse festzustellen, welche von ihnen in gewerblichen Be- 
trieben beschäftigt werden, auch die Kinder anzuhalten, daß sie ihm den Beginn 
oder das Aufhören einer solchen Beschäftigung melden. 
62. 
Wahrnehmungen, die darauf schließen lassen, daß die gewerbliche Beschäftig- 
ung eines Kindes auf dessen körperliche, geistige oder sittliche Entwickelung oder 
dessen Leistungen in der Schule nachteilig einwirkt, hat der Lehrer in dem Ver- 
zeichnisse zu vermerken. 
ie wahrgenommenen Mißstände hat er alsdann zur Kenntnis des gesetz- 
lichen Vertreters des Kindes zu bringen und bei diesem dahin zu wirken, daß die 
Beschäftigung des Kindes eingeschränkt werde oder gänzlich aufhöre. 
leibt diese Einwirkung erfolglos, so hat der Lehrer einen Auszug aus dem 
Verzeichnisse I nach dem beigefügten Muster II — bei gegliederten Volksschulen durch ßd 
Vermittelung der Schulleitung — der zuständigen Polizeibehörde (auf dem platten 
Lande dem Fürstlichen Landratsamte, in den Städten dem Gemeindevorstande) zur 
Keuntnisnahme und weiteren Verfügung mitzuteilen. 
Die Polizeibehörde hat von der darauf von ihr getroffenen Verfügung dem 
Lehrer, bei geglieberten Volksschulen der Schulleitung, Nachricht zu geben. 
83. 
Erhält der Lehrer von einer nach dem Gesetze unzulässigen Beschäftigung 
eines Schulkindes Kenntnis, so hat er, eventuell durch Vermittelung der Schul- 
leitung, der zuständigen Polizeibehörde hiervon Nachricht zu geben. 
8 4. 
Die Polizeibehörden haben von jeder auch ohne Veranlassung seitens der 
Schule getroffenen Verfügung, durch welche die Beschäftigung eines Schulkindes 
eingeschränkt oder untersagt, oder durch welche die Erteilung einer Arbeitskarte ver- 
sagt oder die erteilte Arbeitskarte entzogen wird (§ 20 des Reichsgesetzes), die 
Leitung bezw. den einzigen Lehrer der betreffenden Schule in Keuntnis zu segzen. 
Greiz. den 27. Jannar 1904. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe. 
 
	        
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