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vom 28. Oktober 1871 (N. G. Bl. S. 347) hiermit zur öffentlichen Kenntnis
gebracht.
Greiz, den 22. März 1904.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.
Berlin W. 66, den 16. März 1904.
Anderungen
der
Postorhnung! vom 20. Mär 1900.
Auf Grund des § 50 des olehes über das Postwesen des Deutschen
Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in
folgenden Punkten geändert:
1. 9 18. „Postaufträge zur Eingiehnng vonb Geldbeträgen
und zur Einholung von Wechselakzepte
S
H
a. Der zweite Saß des zweiten Abs. eueer IX erhält nach-
stehende Fassung:
Die siebentägige Lagerfrist wird von dem Tage gerechnet, welcher auf
den Tag der ersten Vorzeigung oder des ersten Versuchs der Vor-
zeigung folgt.
4A’. In demselben Abs ist statt des vierten Sayes zu sepzen:
Bleibt diese Vorzeigung oder der Versuch der Vorzeigung erfolglos, so
wird der Postauftrag bis zum Schlusse der Schalterdienststunden an
dem betreffenden Tage bei der Postanstalt zur Einlösung bereit ge-
balten. Verwiigert der Zahlungepflichtige oder vesen Bevolmchtigter
bei der Fweiten Vorzeigung die Einlösung, so wird der Postauftrag
sofort zurückgesandt; ebenso findet sofortige Rücksendung statt, wenn
bereits bei der ersten Vorzeigung Zahlung verweigert wird.
Der zweite Saß des Abs. XV hat, wie folgt, zu lau
Für die Berechuung der siebentägigen Lagerfrist und für das W
bei der zweiten Vorzeigung gellen die Bestimmungen unter
Der Text der ersten drei Sätze im Abs. XVIII * nach-
stehende Fassung:
Postaufträge mit dem Vermerk „Sofort zurück“ oder „Sofort an N.
in N.“ oder „Sofort zum Protest“ werden nach der ersten vergeblichen
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