Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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vom 28. Oktober 1871 (N. G. Bl. S. 347) hiermit zur öffentlichen Kenntnis 
gebracht. 
Greiz, den 22. März 1904. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe. 
Berlin W. 66, den 16. März 1904. 
Anderungen 
der 
Postorhnung! vom 20. Mär 1900. 
Auf Grund des § 50 des olehes über das Postwesen des Deutschen 
Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in 
folgenden Punkten geändert: 
1. 9 18. „Postaufträge zur Eingiehnng vonb Geldbeträgen 
und zur Einholung von Wechselakzepte 
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a. Der zweite Saß des zweiten Abs. eueer IX erhält nach- 
stehende Fassung: 
Die siebentägige Lagerfrist wird von dem Tage gerechnet, welcher auf 
den Tag der ersten Vorzeigung oder des ersten Versuchs der Vor- 
zeigung folgt. 
4A’. In demselben Abs ist statt des vierten Sayes zu sepzen: 
Bleibt diese Vorzeigung oder der Versuch der Vorzeigung erfolglos, so 
wird der Postauftrag bis zum Schlusse der Schalterdienststunden an 
dem betreffenden Tage bei der Postanstalt zur Einlösung bereit ge- 
balten. Verwiigert der Zahlungepflichtige oder vesen Bevolmchtigter 
bei der Fweiten Vorzeigung die Einlösung, so wird der Postauftrag 
sofort zurückgesandt; ebenso findet sofortige Rücksendung statt, wenn 
bereits bei der ersten Vorzeigung Zahlung verweigert wird. 
Der zweite Saß des Abs. XV hat, wie folgt, zu lau 
Für die Berechuung der siebentägigen Lagerfrist und für das W 
bei der zweiten Vorzeigung gellen die Bestimmungen unter 
Der Text der ersten drei Sätze im Abs. XVIII * nach- 
stehende Fassung: 
Postaufträge mit dem Vermerk „Sofort zurück“ oder „Sofort an N. 
in N.“ oder „Sofort zum Protest“ werden nach der ersten vergeblichen 
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