Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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Die Anbringung von Verzierungen auf dem weißen Grunde und an dem 
Kennzeichen (§ 1) ist unzulässig. 
Während der Dunkelheit ist das Keunzeichen zu beleuchten. 
83. 
Von der Verpflichtung zur Führung des Kennzeichens (§ 1) sind hier- 
ländische Kraftfahrzeuge sowie solche Kraftfahrzeuge befreit, welche nach Maßgabe 
der polizeilichen Vorschriften in demjenigen deutschen Bundesstaate, wo sie regi- 
striert sind, mit einem polizeilichen Kennzeichen versehen sind, welches aus einem 
besonderen Merkmal zur Bezeichnung des Bundesstaates und einer Erkennungs- 
nummer besteht. 
8 4. 
Außer dem Keunzeichen (5 1) dürfen andere Bezeichnungen, auch wenn 
sie in der Heimat des Kraftfahrzeugs vorgeschrieben sind, nicht geführt werden. 
5 5. 
Zuwiderhaudlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit Geldstrafe 
bis zu 150 Mk. oder im Falle der Unbeibringlichkeit mit Haft bestraft. 
Greiz, den 24. Mai 1904. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe.
	        
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