Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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pondenz gebräuchliche Ausdrücke oder — sofern es sich um Seetelegramme handelt — 
durch Buchstaben dargestellte Zeichen des allgemeinen Handelskodex enthalten. Für 
Telcgramme in offener Sprache sind neben der deutschen folgende Sprachen gestattet: 
anamitisch, arabisch, armenisch, dänisch, englisch, flämisch, französisch, gricchisch, hebräisch, 
holländisch, italicnisch, japanisch, lateinisch, lupemburgisch, malayisch, norwegisch, per- 
sisch, por ngiesisch, rumänisch, schwedisch, siamesisch, flavisch, (böhmisch, bulgarisch, 
kroatisch, illyrisch, polnisch, russisch, kleinrussisch, ruthenisch, serbisch, slavonisch, slo- 
vakisch, slovenisch), spanisch, ungarisch und türkisch. Bei der Niederschrift der in 
fremden Sprachen abgesaßten Telegramme sind lateinische oder deutsche Schriftzeichen 
anzuwenden. Für Telegrammne, die streckenweise oder ausschließlich durch Telegraphen 
der im deutschen Reich gelegenen Eisenbahnen zu befördern sind, ist jedoch die 
Fassung in deutscher Sprache Bedingung, soweit nicht für einzelne Bahnen und 
Stationen der Gebrauch fremder Sprachen ausdrücklich nachgegeben wird. Werden 
Telegramme vom Vahntelegraphen bei der Weiterbeförderung zurückgewiesen, weil 
sie in einer fremden Sprache abgefaßt sind, so werden sie mit der Post weiter- 
gesandt. 
IV Als „Telegrammein verabredeter Sprache“ werden diejenigen 
Telegramme angeseben, deren Text aus Wörlern besteht, die weder in einer noch 
in mehreren der für den telegraphischen Verkehr in offener Sprache zugelassenen 
Sprachen verständliche Säße bilden. 
Diese Wörter müssen, gleichviel ob es wirkliche oder künstliche sind, aus 
Silben bestehen, die sich nach dem Grbrauch der deutschen, englischen, sranzösischen, 
holländischen, italienischen, portugiesischen, spanischen oder lateinischen Sprache aus- 
sprechen lassen; sie dürfen höchstens 10 Buchstaben nach dem Morsecalphabet ent- 
halten. Wortbildungen, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, werden der 
chiffrierten Sprache zugerechnet und demgemäß taxiert; doch werden diejenigen, die 
durch sprachwidrige Zusammenziehung zweier oder mehrerer Wörter der offenen 
Sprache gebildet sind, überhaupt nicht zugelassen. 
V Unter „Telegrammen inchiffrierter Sprache“ versteht man die- 
jenigen Telegramme, deren Text gebildet wird: 
1. aus einzeln, in Gruppen oder Reihen stehenden arabischen Ziffern 
mit geheimer Bedentung oder aus einzeln, in Gruppen oder Reihen 
stehenden Buchstaben mit geheimer Bedentung; 
2. aus Wörtern, Namen, Buchstabenausdrücken oder Zusammenstellungen, 
die weder den Bedingungen der offenen Sprache, noch denen der verab- 
redeten Sprache genügen. 
Zissern und Buchstaben mit geheimer Bedeutung dürfen nebeneinander im 
Texte desselben Telegramms nicht vorkommen. Die unter ill erwähnten Handels- 
zeichen usv. werden nicht als Buchstabengruppen mit geheimer Bedeutung an- 
gesehen. 
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