Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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Ügemelne 
83. 
I Die Urschrift jedes Telegramms muß in solchen deutschen oder lateinischen 
nis# Buchstaben oder in solchen Zeichen, die sich durch den Telegraphen wiedergeben lassen, 
— leserlich 
geschrieben sein. Einschaltungen, Nandzusätze, Streichungen oder liber- 
schreibungen müssen vom Absender oder von seinem Beaustragten bescheinigt werden. 
II Der Absender eines Privatlelegrammss ist verpflichtet, sich auf Verlangen der 
Aufgabeanstalt über seine Persönlichkeit auszuweisen. Anderseits steht es ihm frei, 
in sein Telegramm die Beglaubigung seiner Unlerschrift aufnehmen zu lassen (ugl. 
unter X) 
III Die einzelnen Teile eines Telegramms müssen in nachstehender Ordnung 
aufeinander folgen: 
1. die besonderen Angaben, 
2. die Adresse, 
3. der Text 
und 
4. die Unterschrift. 
IV Die etwaigen besonderen Angaben bezüglich der bezahlten Ant- 
wort, der Empfangsanzeige, der Dringlichkeit, der Vergleichung, der Nachsendung, 
der Weiterbeförderung, der offenen oder der eigenhändigen (nur an den Eupfänger 
selbst zu bewirkenden) Bestellung des Telegramms 2c. müssen vom Absender in der 
Urschrift, und zwar unmittelbar vor der Adresse niedergeschrieben werden. Für 
diese Vermerke sind folgende, zwischen Doppelstriche zu sepende Abkürzungen zu- 
gelassen: 
für „dringend“, 
Rfür „Antwort bezahlt“, 
NRx für „Antwort bezahlt k Wörter",. 
RD für „dringende Antwort bezahlt“, 
RPDx für aringeme Antwort bezahlt X Wörter“, 
70 für „Vergleichun 
PC für „Telegramm mit telegraphischer Empfangsanzeige“, 
PCD für „Telegramm mit dringender telegraphischer aZ 
befür „Telegramm mit Empfangsanzeige durch die Post“ 
für „nachsenden“, 
nt für „Post Eingeschreben 
XN für „Eilbote b 
RXD für „Anmor. ardd Vote bezahlt“, 
RO — für offen bestellen“ 
A## alurn „eigenhändig bestellen", 
für Tages= (von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgeuns nicht zu 
grselals Telegramm“,
	        
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