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Ügemelne
83.
I Die Urschrift jedes Telegramms muß in solchen deutschen oder lateinischen
nis# Buchstaben oder in solchen Zeichen, die sich durch den Telegraphen wiedergeben lassen,
— leserlich
geschrieben sein. Einschaltungen, Nandzusätze, Streichungen oder liber-
schreibungen müssen vom Absender oder von seinem Beaustragten bescheinigt werden.
II Der Absender eines Privatlelegrammss ist verpflichtet, sich auf Verlangen der
Aufgabeanstalt über seine Persönlichkeit auszuweisen. Anderseits steht es ihm frei,
in sein Telegramm die Beglaubigung seiner Unlerschrift aufnehmen zu lassen (ugl.
unter X)
III Die einzelnen Teile eines Telegramms müssen in nachstehender Ordnung
aufeinander folgen:
1. die besonderen Angaben,
2. die Adresse,
3. der Text
und
4. die Unterschrift.
IV Die etwaigen besonderen Angaben bezüglich der bezahlten Ant-
wort, der Empfangsanzeige, der Dringlichkeit, der Vergleichung, der Nachsendung,
der Weiterbeförderung, der offenen oder der eigenhändigen (nur an den Eupfänger
selbst zu bewirkenden) Bestellung des Telegramms 2c. müssen vom Absender in der
Urschrift, und zwar unmittelbar vor der Adresse niedergeschrieben werden. Für
diese Vermerke sind folgende, zwischen Doppelstriche zu sepende Abkürzungen zu-
gelassen:
für „dringend“,
Rfür „Antwort bezahlt“,
NRx für „Antwort bezahlt k Wörter",.
RD für „dringende Antwort bezahlt“,
RPDx für aringeme Antwort bezahlt X Wörter“,
70 für „Vergleichun
PC für „Telegramm mit telegraphischer Empfangsanzeige“,
PCD für „Telegramm mit dringender telegraphischer aZ
befür „Telegramm mit Empfangsanzeige durch die Post“
für „nachsenden“,
nt für „Post Eingeschreben
XN für „Eilbote b
RXD für „Anmor. ardd Vote bezahlt“,
RO — für offen bestellen“
A## alurn „eigenhändig bestellen",
für Tages= (von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgeuns nicht zu
grselals Telegramm“,