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hat, ist berechtigt, diese Adresse in den für ihn bestimmten Telegrammen an Stelle
des vollen Namens und der Wohnungsangabe anwenden zu lassen. Der Name
der Bestimmungs-Telegraphenanstalt muß außerdem angegeben werden.
Bei telegraphischen Postanweisungen ist die Anwendung einer abgekürzten
Adresse zur Bezeichnung des Geldempfängers unzulässig, ebenso in Wrlegeamen,
die als Briefe bestellt werden sollen.
VIII Für die Hinterlegung und Anwendung einer abgekürzten Adresse bei
einer Telegraphenanstalt wird eine im voraus zu entrichtende Jahresgebühr von
30 Mk. erhoben. Die Vereinbarung gilt zunächst für die Dauer eines Jahres;
fällt der Endpunkt nicht mit dem Ablauf eines Kalendervierteljahrs zusammen, so
läuft die Vereinbarung bis zum Schlusse des Kalendervierteljahi#s. Erfolgt nicht
drei Monate vorher einc schriftliche Kündigung, so verlängerk sich die Vereinbarung.
auf unbestimmte Zeit unter Vorbehalt einer dreimonatigen, nur zum Ende eines
Kalendervierteljahrs zulässigen schriftlichen Kündigung.
IX Als eine Abkürzung der Adresse wird es auch angesehen, wenn der
Empfänger verlangt, daß an ihn gerichtete Telegramme, ohne nähere Angaben in
der Adresse, zu gewissen Zeiten in bestimmen Lokalen, z. B. an Wochentagen in
dem Geschäftslokal, an Sonntagen in der Wohnung, oder zu gewissen Stunden in
dem Kontor, zu anderen in der Wohnung oder der Börse regelmäßig bestellt werden.
Für diese besondere Arl der Zustellung hat der Empfänger entweder eine Pausch-
gebühr oder Einzelgebühren für alle ohne besondere Angaben in der Adresse zu-
zustellende Telegramme zu zahlen. Es ist zulässig, daß, Personcn, welche diese Ein-
richtung nicht regelmäßig benutzen, sich ihrer ausnahmsweise für ein oder
mehrere Telegramme bedienen.
Im Falle einer regelmäßigen Benuhung gelten die Fristen unter VIII.
Die Pauschgebühr belrägt wie diejenige für eine abgekürzte Adresse
30 Mk. für das Jahr; sie wird auch dann erhoben, wenn der Empfänger für
die an ihn gerichteten Telegramme mit der Telegraphenanstalt eine abgekürzte
Adresse vereinbart hat.
Die Einzelgebühr beträgt 30 Pf. für das Telcgramm, sie ist jedoch
bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Telegramme durch denselben Boten an den-
selben Empfänger nur einmal zu entrichten. Sie wird nicht erhoben, wenn der
Botenlohn für eine Landbestellung vorausbezahlt ist (g 16, VI), die Aushändigung
an den Empfänger aber auf dessen Wunsch innerhalb ge# Ortsbestellbezirks geschieht;
eine Rückzahlung des Mehrbetrags findet nicht statt.
Verlangt der Empfänger, daß Telegramme an ihn, die gewöhnlich innerhalb
des Ortsbestellbezirks zu bestellen sind, zu gewissen Zeiten nach dem Landbestellbezirk
abgetragen werden, so hat er neben der hierfür zu entrichtenden Jahres= vder Ein-
zelgebühr noch den bestimmungsmäßigen Eilbotenlohn für jede Bestellung zu gahlen.
Die nach den Börsen gerichteten, dort aber während der Börsenstunden