Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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IV Die Aufgabe von Telegrammen kann auch mittels Fernsprechers oder 
Ferndruckers nach den darüber erlassenen besonderen Vestimmungen erfolgen. 
V Für die Mitnahme der Telegramme durch die Telegraphenboten und die 
Landbriefträger wird eine Zuschlaggebühr von 10 Pf. für jedes Telegramm erhoben. 
5 5. 
en Die Telegraphenanstalten werden hinsichtlich der Zeit, in der sie für den 
#e- Verkehr mit dem Publikum offen zu halten sind, unterschieden in 
e a) Anstalten mit unnnterbrochenem Dienst (Tag und Nachy, 
5) Anstalten mit verlängertem Tagesdienst (bis Mitternacht), 
e) Anstalten mit vollem Tagesdienst (bis 9 Uhr Abenos), 
4) Anstalten mit beschränktem Tagesdienste. 
An Soun= und Festtagen wird jedoch von den meisten Anstallen beschränkier 
Dienst abgehalten. Die Dienststunden der Anstalten unter b und c beginnen vom 
1. April bis Ende September um 7, vom 1. Oktober bis Ende März um 8 Uhr 
Morgens. 
Die Dienststunden der Anstallen unter d werden, ebenso wie der Dienst 
an Sonn- und Festtagen, den örtlichen Bedürfnissen entksprechend für jeden Ort be- 
sonders festgestellt. 
86. 
Wllung. ( Bei Ermittelung der Wortzahl eines Telegramms gelten dic folgenden 
n: 
a) Alles, was der Absender in die Urschrift seines Telegranuns zum Zwecke 
der Beförderung an den Empfänger niederschreibt, wird bei der Berech- 
nung der Gebühren mitgezählt, mit Ansnahme der Interpunktionszeichen, 
Bindestriche und Apostrophe. Werden Interpunktionszeichen nicht einzeln 
angewandt, sondern hintereinander wiederholt, so werden sie wie Gruppen 
von Ziffern taxiert. 
b) Der Name der Abgangsanstalt, der Tag, die Stunde und Minute der 
Aufgabe werden von Amts wegen in die dem Empfänger zugustellende 
Aussertigung eingeschrieben. Nimmt der Absender diese Angaben ganz 
oder teilweise in den Text seines Telegramms auf, dann werden sic bei 
der Wortzählung mitgerechnet. 
In den Telegrammen, deren Text ausschließlich in offener Sprache 
abgefaßt ist, wird jedes einzelne Wort und jede zulässige Wortbildung 
bis zu 15 Buchstaben nach dem (durch die Ausführungs-Uebereinkunft 
zum internationalen Telegraphenvertrage eingeführten) Morsealphabet als 
ein Taxwort gerechnet. Bei längeren Wörtern zählt der Ueberschuß, je 
bis zu 15 Buchstaben, für ein oder mehrere weitere Taxwörter. 
Die Adreßwörter der in verabredeter, chiffrierter oder gemischter
	        
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