43
Sprache abgefaßlen Telegramme werden in gleicher Weise taxiert (vgl.
auch k1).
d) Die größte Länge eines Taxwortes in verabredeter Sprache ist
auf 10 Buchstaben festgesetzt.
) In gemischten Telegrammen werden die Textwörter in offener
Sprache folgendermaßen gezählt: Ist der Text des gemischten Tele-
gramms aus Wörlern der offenen und der verabredeten Sprache zusam-
mengesetzt, so gelten die Textwörter in offener Sprache bis zu 10 Buch-
staben für je ein Taxwort; bei längeren Wörtern wird jede folgende
Reihe von 10 AAchstaben oder der elwaige lberschuß für ein
weiteres Taxwort gerechuct. Wenn das gemischte Telegramm außerdem
chiffrierte Stellen enthält, so werden diese nach den Bestimmungen
unter h gezählt.
Enthält das gemischte Telegramm nur Siellen in offener und
solche in chiffrierter Sprache, so werden die in offener Sprache abge-
sfaßten Stellen den Bestimmungen unter c, die in chiffrierter Sprache
abgesaßten den Vorschriften unter h entsprechend gezählt.
Als je ein Wort werden gezählt:
1. in der Adresse:
u) der Name der Bestimmungsanstalt, mit Einschluß der elwaigen
zusätzlichen Bezeichuung,
5) ker, de ame des Bestimmungslandes oder der Unterabteilung des
Berbiets,
ohne Rückicht auf die Zahl der zu ihrem Ausdruck gebrauchten
Wörter und Buchstaben, unter der Bedingung, daß diese Wörter so
geschrieben sind, wie sie in den amtlichen Verzeichnissen der Tele-
hraphenanstalten erscheinen,
alle einzeln stehenden Zeichen, Buchstaben oder Zissern,
das Unterstreichungszeichen,
die Klammer (die beiden Zeichen, die sie bilden),
die Anführungszeichen (die beiden Zeichen am Anfang und am
Ende einer Stelle),
die nach 8 3, IV. Fugetassenen Abkürzungen für die besonderen An-
gaben vor der Adr
6) Die durch einen ostaps getreunten oder durch einen Bindestrich ver-
bundenen Wörter werden als einzelne Wörter gezählt.
h) Die Zister- oder Buchstabengruppen werden für so viele Wörter gezählt,
als sie je 5 Ziffern oder 5 Buchstaben enthalten, nebst einem Worte mehr
für den liberschuß. Dieselbe Regel findet Amvendung auf die Zählung
der Buchstaben= oder Ziffergruppen, die entweder als Handelsmarken oder
in den Seetelegrammen angewandt werden (vgl. §§ 2, III und 15, I).
8
en
S