Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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Sprache abgefaßlen Telegramme werden in gleicher Weise taxiert (vgl. 
auch k1). 
d) Die größte Länge eines Taxwortes in verabredeter Sprache ist 
auf 10 Buchstaben festgesetzt. 
) In gemischten Telegrammen werden die Textwörter in offener 
Sprache folgendermaßen gezählt: Ist der Text des gemischten Tele- 
gramms aus Wörlern der offenen und der verabredeten Sprache zusam- 
mengesetzt, so gelten die Textwörter in offener Sprache bis zu 10 Buch- 
staben für je ein Taxwort; bei längeren Wörtern wird jede folgende 
Reihe von 10 AAchstaben oder der elwaige lberschuß für ein 
weiteres Taxwort gerechuct. Wenn das gemischte Telegramm außerdem 
chiffrierte Stellen enthält, so werden diese nach den Bestimmungen 
unter h gezählt. 
Enthält das gemischte Telegramm nur Siellen in offener und 
solche in chiffrierter Sprache, so werden die in offener Sprache abge- 
sfaßten Stellen den Bestimmungen unter c, die in chiffrierter Sprache 
abgesaßten den Vorschriften unter h entsprechend gezählt. 
Als je ein Wort werden gezählt: 
1. in der Adresse: 
u) der Name der Bestimmungsanstalt, mit Einschluß der elwaigen 
zusätzlichen Bezeichuung, 
5) ker, de ame des Bestimmungslandes oder der Unterabteilung des 
Berbiets, 
ohne Rückicht auf die Zahl der zu ihrem Ausdruck gebrauchten 
Wörter und Buchstaben, unter der Bedingung, daß diese Wörter so 
geschrieben sind, wie sie in den amtlichen Verzeichnissen der Tele- 
hraphenanstalten erscheinen, 
alle einzeln stehenden Zeichen, Buchstaben oder Zissern, 
das Unterstreichungszeichen, 
die Klammer (die beiden Zeichen, die sie bilden), 
die Anführungszeichen (die beiden Zeichen am Anfang und am 
Ende einer Stelle), 
die nach 8 3, IV. Fugetassenen Abkürzungen für die besonderen An- 
gaben vor der Adr 
6) Die durch einen ostaps getreunten oder durch einen Bindestrich ver- 
bundenen Wörter werden als einzelne Wörter gezählt. 
h) Die Zister- oder Buchstabengruppen werden für so viele Wörter gezählt, 
als sie je 5 Ziffern oder 5 Buchstaben enthalten, nebst einem Worte mehr 
für den liberschuß. Dieselbe Regel findet Amvendung auf die Zählung 
der Buchstaben= oder Ziffergruppen, die entweder als Handelsmarken oder 
in den Seetelegrammen angewandt werden (vgl. §§ 2, III und 15, I). 
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