Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

Gebühnen für 
i) Es werden als eine Ziffer oder ein Buchstabe in der Gruppc, in der sie 
vorkommen, gezählt: die Punkte, Kommas, Bindestriche und Bruchstriche, 
ebenso jeder Buchstabec, der den Zisfern angehängt wird, um sic als Ord- 
nungszahlen zu bezeichnen, sowie den Ziffern angehängte Buchstaben, die 
zur Angabe der Wohnungsnummer in einer Adresse dienen. In gleicher 
Weise wird bei der Taxierung der von Grundzahlen abgeleitelen Wörter 
„Neunziger", „Tausender“ usw. versahren, wenn sie in Zissern mit bei- 
gesüglen Buchstaben geschrieben sind, z. V. “. „1000r“. 
Sprachwidrige Zusammenziehungen oder Arunrndndn0. von Wörtern 
werden nicht zugelassen. Es dürfen jedoch die Namen von Städten und 
Ländern, die Geschlechtsnamen derselben Person, die Namen von Orten, 
Pläten, Voulevards, Straßen und andere Vennungen össentlicher Wege 
die Schiffsnamen, die in Buchstaben ausgeschriebenen ganzen Zahlen, 
Briche, Dezimalzahlen und gemischten Zahlen sowic die in der englischen 
und französischen Sprache zugelassenen zusammengesetzten Wörter, für 
welche dics durch Vorlegung eincs Wörterbuchs nachgewiesen werden kann, 
als cin Wort ohne Apostroph oder Bindestrich geschiieben werden. 
1!) Wenn die Aufgabeaustalt nach der Taxierung bemerkt. dast cin Telegramm, 
sei es unzulässige Zusammenziehungen oder Veränderungen von Wörtern, 
sei es Ausdrücke oder Wörter culhält, die, ohne die Bedingungen der 
offenen oder verabredeten Sprache zu erfüllen, nach den Bestimmungen 
für diese Sprachen gezählt worden sind, so wendet sie auf jene Ausdrücke 
oder Wörter zur Berechnung der vom Absender zu erhebenden Ergän- 
zungsgebühr die Bestimmungen an, denen sie hätten unterworfen werden 
müssen. Die Zusammenzichungen oder Veränderungen werden für so 
viele Wörter gezählt, als sie enthalten würden, wenn sie dem Brauche 
entsprechend geschrieben worden wären. 
Ebenso versährt die Aufgabeanstalt, wenn die Unregelmäßigkeiten 
ihr durch eine Zwischenanstalt oder durch die Ankunstsanstalt angegzeigt 
werden. 
am) Die Wortzählung der Aufgabeanstalt ist für die Gebührenberechnung bei 
der Annahme des Telegramms entscheidend. 
§s 7. 
I. Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Entfernungen eie Gebühr 
1r von 5 Pf. für jedes Wort, mindestens jedoch der Belrag von 50 Pfl. erhoben. 
II. Für gewöhnliche Stadttelegramme (Telegramme an Enpfünger! im Orts- 
oder Landbestellbezirke des Aufgabe: Postorts) wird eine Gebühr von 3 Pf. für jedes 
Wort, mindeslens jedoch der Betrag von 30 Pf. erhoben. Für Stadttelegramme 
nach dem Landbestellbezirke tritt hierzu noch der wirklich erwachsende Botenlohn.
	        
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