Gebühnen für
i) Es werden als eine Ziffer oder ein Buchstabe in der Gruppc, in der sie
vorkommen, gezählt: die Punkte, Kommas, Bindestriche und Bruchstriche,
ebenso jeder Buchstabec, der den Zisfern angehängt wird, um sic als Ord-
nungszahlen zu bezeichnen, sowie den Ziffern angehängte Buchstaben, die
zur Angabe der Wohnungsnummer in einer Adresse dienen. In gleicher
Weise wird bei der Taxierung der von Grundzahlen abgeleitelen Wörter
„Neunziger", „Tausender“ usw. versahren, wenn sie in Zissern mit bei-
gesüglen Buchstaben geschrieben sind, z. V. “. „1000r“.
Sprachwidrige Zusammenziehungen oder Arunrndndn0. von Wörtern
werden nicht zugelassen. Es dürfen jedoch die Namen von Städten und
Ländern, die Geschlechtsnamen derselben Person, die Namen von Orten,
Pläten, Voulevards, Straßen und andere Vennungen össentlicher Wege
die Schiffsnamen, die in Buchstaben ausgeschriebenen ganzen Zahlen,
Briche, Dezimalzahlen und gemischten Zahlen sowic die in der englischen
und französischen Sprache zugelassenen zusammengesetzten Wörter, für
welche dics durch Vorlegung eincs Wörterbuchs nachgewiesen werden kann,
als cin Wort ohne Apostroph oder Bindestrich geschiieben werden.
1!) Wenn die Aufgabeaustalt nach der Taxierung bemerkt. dast cin Telegramm,
sei es unzulässige Zusammenziehungen oder Veränderungen von Wörtern,
sei es Ausdrücke oder Wörter culhält, die, ohne die Bedingungen der
offenen oder verabredeten Sprache zu erfüllen, nach den Bestimmungen
für diese Sprachen gezählt worden sind, so wendet sie auf jene Ausdrücke
oder Wörter zur Berechnung der vom Absender zu erhebenden Ergän-
zungsgebühr die Bestimmungen an, denen sie hätten unterworfen werden
müssen. Die Zusammenzichungen oder Veränderungen werden für so
viele Wörter gezählt, als sie enthalten würden, wenn sie dem Brauche
entsprechend geschrieben worden wären.
Ebenso versährt die Aufgabeanstalt, wenn die Unregelmäßigkeiten
ihr durch eine Zwischenanstalt oder durch die Ankunstsanstalt angegzeigt
werden.
am) Die Wortzählung der Aufgabeanstalt ist für die Gebührenberechnung bei
der Annahme des Telegramms entscheidend.
§s 7.
I. Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Entfernungen eie Gebühr
1r von 5 Pf. für jedes Wort, mindestens jedoch der Belrag von 50 Pfl. erhoben.
II. Für gewöhnliche Stadttelegramme (Telegramme an Enpfünger! im Orts-
oder Landbestellbezirke des Aufgabe: Postorts) wird eine Gebühr von 3 Pf. für jedes
Wort, mindeslens jedoch der Betrag von 30 Pf. erhoben. Für Stadttelegramme
nach dem Landbestellbezirke tritt hierzu noch der wirklich erwachsende Botenlohn.