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Für Telegramme nach dem Landbestellbezirke des Auflieferungsorts, die gegen
die Gebühr für Stadttelegramme und die wirklich entstehenden Botenkosten zur Be-
förderung durch Eilboten aufgegeben, jedoch telegraphisch übermittelt worden sind,
wird nachträglich die volle gewöhnliche Telegrammgebühr berechnet. Zur Deckung
des Unterschieds werden die vorausbezahlten oder hinterlegten Botenkosten verwandt;
der etwa verbleibende Betrag wird dem Absender erstattet, ein etwaiger Fehlbetrag
aber von ihm eingezogen.
III Für jedes bei einer Eisenbahn= Telegraphenstation aufgegebene Telegramm
kann von den Eisenbahnverwaltungen ein Zuschlag von 20 Pf. vom Absender er-
hoben werden. Außerdem sind die Eisenbahn-Telegraphenstationen berechtigt, für
jedes von ihnen bestellte Telegramm vom Eupfänger ein Bestellgeld von 20
zu erheben. Beides zusammen darf aber für die ausschließlich mit dem Bahntele-
graphen beförderten Telegramme nicht erhoben werden. Für diese Telegramme ist
vielmehr nur die Erhebung der Bestellgebühr von 20 Pf. Zulässig.
Die für den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande maßtgebenden
Tarise ien bei den Telegraphenanstalten eingesehen werden.
V Ein bei Berechnung der Gebühren sich ergebender, durch 5 nicht teil-
barer Pfennigbetrag wird bis zu einem solchen aufwärts abgerundet.
86.
Der Absender eines Privattelegramms kann für dieses den Vorrang bei ndn
der Beförderung und der Bestellung vor den gewöhnlichen Privattelegrammen elegramme.
erlangen, wenn er das Wort „dringend“ oder abgekürzt die Bezeichnung D
vor die Adresse setzt und die dreifache Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von
gleicher Länge erlegt. Für dringende r- wird demnach eine Gebühr von
15 Pf. bei Stadttelegrammen eine Gebühr von 9 Pf. für das Wort, mindestens
jedoch der Betrag von 1 Mk. 50 Pf. bez. von beo Pf. erhoben (vgl. 8 7). Der im
5 7 unter 1l angegebene Zuschlag für die bei einer Eisenbahn-Telegraphenstation
aufgegebenen Keleganme kommt dagegen nur einfach — wie für gewöhnliche Tele-
hramme — zur Erhebung.
1 Der Absender eines Telegramms kann die Antwort, die er von dem Em- —-
pfänger verlangt, vorausbezahlen. Zu dem Zwecke hat er in der Urschrift vor der niwon.
Adresse den Vermerk „Antwort bezahl!“ oder LRP niederzuschreiben. Dieser
Vermerk bedeutet, daß 10 Wörter für die Antwort im voraus bezahlt werden sollen.
Wünscht der Absender wihr Worter vorauszubezahlen, so hat er noch die Wortzahl
hinzuzufügen, z. V. RP2 Weniger als 10 Wörter für die Antwort im
voraus n beuhten, ist nicht ieli
bsender, der eine dringende Antwort vorausbezahlen will, hat den
unter unständen durch die Angabe der Wortzahl zu ergänzenden Vermerk dciugende