Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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Für Telegramme nach dem Landbestellbezirke des Auflieferungsorts, die gegen 
die Gebühr für Stadttelegramme und die wirklich entstehenden Botenkosten zur Be- 
förderung durch Eilboten aufgegeben, jedoch telegraphisch übermittelt worden sind, 
wird nachträglich die volle gewöhnliche Telegrammgebühr berechnet. Zur Deckung 
des Unterschieds werden die vorausbezahlten oder hinterlegten Botenkosten verwandt; 
der etwa verbleibende Betrag wird dem Absender erstattet, ein etwaiger Fehlbetrag 
aber von ihm eingezogen. 
III Für jedes bei einer Eisenbahn= Telegraphenstation aufgegebene Telegramm 
kann von den Eisenbahnverwaltungen ein Zuschlag von 20 Pf. vom Absender er- 
hoben werden. Außerdem sind die Eisenbahn-Telegraphenstationen berechtigt, für 
jedes von ihnen bestellte Telegramm vom Eupfänger ein Bestellgeld von 20 
zu erheben. Beides zusammen darf aber für die ausschließlich mit dem Bahntele- 
graphen beförderten Telegramme nicht erhoben werden. Für diese Telegramme ist 
vielmehr nur die Erhebung der Bestellgebühr von 20 Pf. Zulässig. 
Die für den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande maßtgebenden 
Tarise ien bei den Telegraphenanstalten eingesehen werden. 
V Ein bei Berechnung der Gebühren sich ergebender, durch 5 nicht teil- 
barer Pfennigbetrag wird bis zu einem solchen aufwärts abgerundet. 
86. 
Der Absender eines Privattelegramms kann für dieses den Vorrang bei ndn 
der Beförderung und der Bestellung vor den gewöhnlichen Privattelegrammen elegramme. 
erlangen, wenn er das Wort „dringend“ oder abgekürzt die Bezeichnung D 
vor die Adresse setzt und die dreifache Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von 
gleicher Länge erlegt. Für dringende r- wird demnach eine Gebühr von 
15 Pf. bei Stadttelegrammen eine Gebühr von 9 Pf. für das Wort, mindestens 
jedoch der Betrag von 1 Mk. 50 Pf. bez. von beo Pf. erhoben (vgl. 8 7). Der im 
5 7 unter 1l angegebene Zuschlag für die bei einer Eisenbahn-Telegraphenstation 
aufgegebenen Keleganme kommt dagegen nur einfach — wie für gewöhnliche Tele- 
hramme — zur Erhebung. 
1 Der Absender eines Telegramms kann die Antwort, die er von dem Em- —- 
pfänger verlangt, vorausbezahlen. Zu dem Zwecke hat er in der Urschrift vor der niwon. 
Adresse den Vermerk „Antwort bezahl!“ oder LRP niederzuschreiben. Dieser 
Vermerk bedeutet, daß 10 Wörter für die Antwort im voraus bezahlt werden sollen. 
Wünscht der Absender wihr Worter vorauszubezahlen, so hat er noch die Wortzahl 
hinzuzufügen, z. V. RP2 Weniger als 10 Wörter für die Antwort im 
voraus n beuhten, ist nicht ieli 
bsender, der eine dringende Antwort vorausbezahlen will, hat den 
unter unständen durch die Angabe der Wortzahl zu ergänzenden Vermerk dciugende
	        
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