Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

Telegramme 
mII 
VBerglelchung. 
Emplangsan- 
gelgen. 
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Antwort bezahlt“ oder — RD ..vor der Adresse niederzuschreiben; es kommt 
alsdann die Gebühr eines dringenden Telegramms von entsprechender Wortzahl 
zur Erhebung. 
Die Vorausbezahlung einer Antwort ist auch bei Stadttelegrammen zuge- 
lassen. Die Gebühr wird nach den Säßen für derartige Telegramme berechnet. 
II Am Bestimmungsort übersendet die Ankunftsanstalt dem Empfänger mit 
der Telegrammansfertigung einen Schein, welcher dem Inhaber die Befugnis erleilt, 
in den Grenzen der voransbezahlten Gebühr ein Telegramm an eine beliebige Be- 
stimmung innerhalb 6 Wochen, vom Tage der Ausstellung des Scheines ab ge- 
rechnet, unentgeltlich aufzugeben. 
III Wenn die für ein Antwortstelegramm zu entrichtende Gebühr den vor- 
ausbezahlten Betrag übersteigt, so ist der Mehrbetrag bar zu entrichten. Im ent- 
gegengesettten Falle wird der Unterschied zwischen dem Werte des Antwortscheins 
und dem wirklich fälligen Gebührenbetrage dem Absender des Ursprungstelegramms 
auf Antrag erstattet, sofern der Unterschied mindestens 80 Pf. beträgt (vgl. 8 21, 
II9). 
IV Eine Rückzahlung der Antwortgebühr tritt ferner in den unter § 18 
und §8 21, IIf erwähnten Fällen ein. 
8 10. 
1! Der Absender eines Telegramms hat die Befugnis, dessen Vergleichung 
zu verlangen. In diesem Falle hat er vor der Adresse den Vermerk „Vergleichung“ 
oder = niederzuschreiben. Das Telegramm ist dann von allen Anstalten, 
die bei seiter Beförderung mitwirken, vollständig zu vergleichen. 
1 Die Gebühr für die Vergleichung eines Telegramms ist gleich einem 
Vierlel ren Gebühr für ein gewöhnliches Telegramm von gleicher Länge. 
8 11. 
1 Der Absender eines Telegramms kann verlangen, daß ihm Tag und 
Stunde der Bestellung des Telegramms sofort nach deren Ausführung telegraphisch 
oder brieflich angezeigt werde. Wenn das Telegramm seiner endgültigen Bestimmung 
mittels der Post zugeführt wird, so gibt die Empfangsanzeige Tag und Siunde 
der Uebergabe an die Post an. 
II Die telegraphische Anzeige kann als gewöhnliche oder als dringendes 
Telegramm befördert werden. Im ersten Pe# e hat der Absender vor die Adresse 
den Vermerk „Empfangsanzeige“ oder = 1°0 -= im anderem Falle den Vermerk 
„Dringende Empfangsanzeige“ oder = Pl) = zu setzen. Wird Empfangsanzeige 
durch die Post verlangt, so ist vor der Adresse der Vermerk „Empfangsanzeige 
mittels Post- oder — PCPP = niederzuschreiben. 
1 Für telegraphisch Enpfangsanzeige ist, je nachdem sie als gewöhnliches
	        
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