Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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oder als dringendes Telegramm befördert werden soll, dieselbe Gebühr, wie für ein 
gewöhnliches oder wie für ein dringendes Telegramm von 10 Wörtern zu zahlen; 
für Empfangsanzeige mittels Post sind 20 Pf. zu entrichten. 
IV Kann das Telegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird 
die im § 20 vorgesehene Unbestellbarkeitsmeldung sogleich erlassen. Die Empfangs- 
anzeige wird späler abgesandt, wenn die Bestellung des Talegrams während der 
Aufbewahrungefrist noch möglich geworden ist. Bleibt das Telegramm endgultig 
unbestellbar, so wird eine Empfangsanzeige nicht abgelassen. 
V Der Absender kann verlangen, daß ihm die Empfangsanzeige nach einem 
anderen Orte als nach dem Aufgabeorte des Ursprungstelegramms übermittelt werde, 
wenn er die dazu erforderlichen Angaben in das Ursprungstelegramm aufnimmt. 
VI Die Gebühr für die Empfangsanzeige wird in den im § 18 erwähnten 
Fällen und serner — auf Antrag — dann erstattet, wenn die Empfangsanzeige 
nicht abgelassen worden ist (ugl. unter IV und 8 21, IId) 
812. 
1 Die Telegraphenaustalten au Orten mit einer Postanstalt sind ermächtigt, utl 
in Vertretung der Ortspostanstalt Beträge auf Postanweisungen, die auf tele= wellungen. 
graphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern entgegenzunehmen. 
Auf Eisenbahn-Telegraphenstationen findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
II Auch sind die Telegraphenanstalten, mit Ausnahme der Eisenbahn- 
Telegraphenstationen, ermächtigt. Postanweisungen, die bei ihnen auf telegraphischem 
Wege eingehen, in Vertretung der Ortspostanstalt an den Empfänger auszuzahlen, 
bevor die Postanweisungen an die Postanstalt bestellt werden: 
a) wenn der Absender die Auszahlung durch die Telegraphenanstalt 
hgewünscht hat, was durch den Zusatz auf der Postanweisung: „telegraphen- 
lagernd“ oder — TR — auszudrücken ist; 
) wenn der Empfänger der Telegraphenanstalt den Wunsch ausgedrückt hat, 
die Zahlung gleich nach der Ankunst der Anweisung bei der Tele- 
graphenanstalt in Empfang zu nehmen. 
In beiden Fällen muß sich der Empfänger, falls er nicht persönlich und 
als verfügungsfähig bekannt ist, vor der Auszahlung des Betrags über seine Per- 
sönlichkeit ausweisen. 
g 13. 
1 Der Absender eines Telegramms kann durch den Vermerk „nachsenden“ Nachle ndung 
oder — N— — vor der Adresse verlangen, daß es sofort nach der vergeblich eS 
suchten Iustelung von der Bestimmungsanstalt telegraphisch nachgesandt wird. 
I Der Vermerk „nachsenden“ oder — FS — kann auch von mehreren 
zinereilong stehenden Bestimmungsangaben begleilet sein; das Telegramm wird
	        
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