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dann nacheinander an jeden der angegbenen Bestimmungsorte, nötigenfalls bis zum
letzten, befördert.
III Bei der Aufgabe eines nachzusendenden Telegramms ist nur die auf
die erste Beförderungsstrecke entfallende Gebühr zu entrichten, wobei die vollständige
Adresse in die Wortzahl einbegriffen wird. Für jede Nachtelcgraphicrung an einen
neuen Bestimnungsort wird die volle tarifmäßige Gebühr nach der Zahl der jedes-
mal beförderten Wörter berechnet. Die Nachsendungsgebühren werden vom Em-
pfänger erhoben.
IV. Jedermann kann nach gehörigem Ausweis verlangen, daß die unter
seiner Adresse bei einer Telegraphenanstalt ankommenden Telegramme an eine neue,
von ihm angegebene Adresse telegraphisch nachgesandt werden. Die Anträge sind
schriftlich oder mittels gebührenpflichtiger Dienstnotiz (ugl. § 22) vder durch die
Post zu stellen, und zwar entweder durch den Empfänger selbst oder in seinem
Namen durch eine der im § 19 unter VI aufgeführten Personen, welche die Tele-
gramme an Stelle des Empfängers in Empfang nehmen können. Wer einen
solchen Antrag stellt, verpflichtet sich damit, die Gebühren zu zahlen, dic von der
Bestellungsanstalt etwa nicht eingezogen werden können.
V Wird bei der versuchten Bestellung eines Privaltelegramms, das nicht
die Angabe „nachsenden“ oder — trägt, die neue Adresse ohne das Verlangen
telegraphischer Nachsendung mien s wird eine Ausfertigung des Telegramms
mit der Post nachgesandt, wenn nicht ausdrücklich beantragt worden ist, daß es auf-
bewahrt werden soll. Die briefliche Nachsendung kann auch in der unter IV be-
zeichneten Weise beantragt werden
rivattelegramme, deren Aufgabeort außerholb Europas liegt, werden da-
gegen auch ohne besonderen Antrag telegraphisch nachgesandt, salls der neue Auf-
enthaltsort des Empfängers in Deutschland liegt und der Empfänger die telegraphische
Nachsendung nicht ausgeschlossen hat.
Staats= und Diensttelegramme werden stets ohne besonderen Antrag (ele-
braphich nachgesandt, wenn der neuc Aufenthaltsort des Empfängers unzweifelhaft
t ist.
VI r ein Telegramm nachsenden läßt, kann die Nachsendungsgebühr
selbst entrichten, vorausgesetzt, daß das Telegramm nur nach einem einzigen Orte
nachzusenden ist und die Nachsendung nach anderen Orten nicht verlangt wird. Es
steht ihm in diesem Falle auch frei, zu verlangen, daß die Nachsendung als
„dringend“ erfolgt; er muß dann aber die dreifache Gebühr selbst entrichten.
814.
I Ein Telegramm kann entweder an mehrere Empfänger an einem Orte
oder in verschiedenen, aber zum Bestellbezirk derselben Telegraphenastall gehörenden
Orten, oder an denselben Empfänger nach verschiedenen Wohnungen an demselben