Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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Orte oder in verschiedenen, aber zum Bestellbezirke derselben Telegraphenanstalt ge- 
hörcuden Orten gerichtet werden. Zu dem Zwecke ist vor die Adresse der gebühren- 
pflichtige Vermerk: „x Adressen“ oder — TMK — zu setzen. Der Name der Be- 
stimmungsaustalt erscheint nur einmal am Ende der Adresse. 
I1 Der Absender eines zu vewielfältigenden Telegramms muß vor den 
Adressen der einzelnen Empfänger die etwa erforderlichen besonderen Angaben 
(ugl. § 3, IV) niederschreiben; haudelt es sich jedoch um die Vervielfältigung eines 
dringenden oder zu vergleichenden Telegramms, so genügt es, wenn die sich auf 
die Dringlichkeit oder Vergleichung beziehende Angabe der ersten Adresse voran- 
steht. 
II! Ist ein zu vervielfältigendes Telegramm an mehrere Empfänger ge- 
richtel, so darf jede Ausfertigung des Telegramms nur die ihr zukommende 
Adresse tragen, es sei denn, daß der Absender das Gegenteil verlangt hätte. Dieses 
Verlangen muß durch den vor die Adressen zu setzenden gebührenpflichtigen Zusatz 
„sämtliche Adressen mitteilen“ ausgedrückt werden. 
IV Das zu verdielfälligende Telegramm wird als ein einziges Telegramm 
laxiert, wobei alle Adressen in die Wortzahl eingerechnet werden. Neben der Wort- 
gebühr werden als Vervielfältigungsgebühr für die zweite und jede weitere Ausferti- 
gung von nicht mehr als 100 Wörtern je 40 Pf. erhoben. Für die mehr als 100 
Wörter umfassenden Auefertigungen erhöht sich diese Gebühr für jede weitere Reihe 
oder den Bruchteil einer Reihe von 100 Wörtern um je 40 Pf. Die Veriil- 
sältigungsgebühr wird für jede Ausfertigung nach den in ihr enthaltenen Wörtern 
besonders festgestellt. Bei dringenden Telegrammen bekrägt die Gebühr für die 
zweite eder jede weitere Ausfertigung 80 Pf. für je 100 Wörter. 
V. Wenn für einzelne Ausfertigungen eincs zu vervielfältigenden Telegramms 
nach § 2i eine Gebührenerstattung einzutreten hat, so ist der zu erstattende Betrag 
für jede Vervielfältigung gleich der erhobenen Gesamtgebühr, geteilt durch die Zahl 
der Vervielfältigungen; hierbei wird das Telegramm selbst gleichfalls als eine Ver- 
vielfältigung gezählt. 
15. 
I Sectelegramme sind Telegramme, die mit Schiffen in See mittels der an 
der Küste vorhandenen Sectelegraphen gewechselt werden. Sie müssen entweder in 
deutscher Sprache oder in Zeichen des allgemeinen Handelskodex abgefaßt sein. 
II Wenn sie für Schiffe in See bestimmt sind, muß die Adresse außer den 
gewöhnlichen Angaben den Namen oder die amtliche Nummer und die Nationalität 
des Bestimmungsschisses enthalten. Die von einem Schiffe in See kommenden Tele- 
hramme werden in Zeichen des Handelskoder au die Bestimmungsanstalt weiter- 
befördert, wenn das absendende Schiff es verlangt hat. Ist dieses Verlangen nicht 
gestellt worden, so werden die Telegramme durch den Vorstand der Sectelegraphen= 
anstalt in die gewöhnliche Sprache übersetzt und in dieser weitertelegraphiert. 
Ste- 
telegromme.
	        
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