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besörderung.
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III Der Absender eines für ein Schiff in See bestimmten Telegramms
kann bestimmen, wie lange das Telcgramm für das Schiff durch die Sertelegraphen-
anstalt bereitgehalten werden soll. In diesem Falle setzt er vor die Adresse den
Vermerk „1 Tage“, wobei er die Zahl der Tagc, den Aufgabetag des Telegramms
eingerechnet, angibt.
Ist das Schiff, für welches ein Sectelegramm bestimmt ist. innerhalb der
vom Absender angegebenen Frist oder in Ermangelung einer solchen Angabe, am
20. Tage Morgens nicht angekommen, so gibt die Sertelgraphenanstalt dem Ab-
sender davon Kenntnis. Dieser hat die Befugnis, durch cine lelegraphisch oder auch
mit der Post zu befördernde gebührenpflichtige Dienstnoliz (ogl. § 22) von der
Sertelegraphenanstalt zu verlangen, daß sic sein Telegramm noch weiter während
eines neuen Zeitraums von 30 Tagen für die Zustellung bereit hält, und so forl.
Stellt der Absender kein solches Verlangen, so wird das Telegrumm am Ende des
30. Tages (den Tag der Aufgabe nicht mitgerechnet) alsunbestellbar zurückgelegl.
IV Die Gebühr für Telegramme, die durch Vermitkelung einer Seetele-
graphenanstalt mit Schiffen in See ausgewechselt werden, beträgt 80 Pf. für das
Telegramm. Sie wird den nach den sonstigen Bestimumgen zu erhebenden Ge-
bühren hinzugerechnet. Die Gesamtgebühr für die an Schiffe in Sce gerichtelen
Telegramme wird vom Absender und für die von Schiffen kommenden Telegramme
vom Empfänger erhoben.
8 16.
1 Die nach Orten ohne Telegraphenanstall gerichteten Telegramme
werden von der äußersten oder der vom Absender bezeichneten Telegraphenanstalt
entweder durch die Post oder durch Eilboten, oder durch Post und Eilboten über
die Telegraphenlie hinaus weiterbefördert.
I Der Ubsender hat die Art der von ihm verlangten Weiterbeförderung
in * netame#plstine Zusatze vor der Adresse anzugeben. Dieser Zusatz hat
zu lauten: „Post“, „Eilbote“, „Eilbote bezahlt“ oder — X — usw. (vgl. 8 3, IV).
Ist keine ez Silbaen über die Arl der Weiterbeförderung getroffen, dann
wählt die Ankunfts-Telegraphenanftalt die zweckmäßigste Art nach ihrem besten Er-
messen. Das Gleiche findet stall, wenn die vom Absender augegebene Art der
Weiterbeförderung sich als unausführbar erweist.
A. Weilerbeförderung mit der Post.
III Die Ankunfts-Telegraphenanstalt ist berechtigt, sich der Post zu be-
dienen:
a) wenn in dem Telegramm die Art der Weiterbeförderung nicht an-
gegeben ist.
b) wenn es sich um einc von dem Enpsänger zu bezahlende Weiter-
beförderung durch Eilboten handelt, und jener sich früher geweigerk hat,
Kosten derselben Art zu bezahlen.