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IV Die Ankunftsanstalt ist verpflichtet, sich der Post zu bedienen:
u) wenn dies ausdrücklich vom Absender (vgl. unter II) oder vom Empfänger
I.
) verlangt worden ist
(vgl. 8 1 „Q
. wenn dieser Anstalt kein schnelleres Beförderungsmittel zu Gebote steht.
V Telegramme jeder Art, welche durch die Post an ihre Bestimmung ge-
langen, also auch solche, die postlagernd niedergelegt werden sollen, werden von der
Ankunftsanstalt ohne Kosten für den Absender und für den Eupfänger als ge-
wöhnliche Briese zur Post gegeben. Ausgenommen sind jedoch folgende Fälle:
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Telegramme, die als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden
sollen, sind mit der vor der Adresse niederzuschreibenden Angabe
„Post eingeschrieben“ oder — PR -, oder, sofern es sich zugleich
um postlagernde Telegramme handelt, mit dem Vermerk „postlagernd
eingeschrieben“ oder GCl'k zu versehen; sie unterliegen, wenn die
Brieje innerhalb Deutschlands auszuhändigen sind, einer vom Ab-
sender zu entrichtenden Einschreibgebühr von 20 Pf. Diese Einschreib-
gebühr von 20 Pf. kommt auch bei der Auflieferung aller Telegramme
mit Empfangsnzeige, die mit der Post weiterbefördert oder post-
lagernd niedergelegt werden sollen, zur Erhebung, da derartige Tele-
gramme sicts als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden.
Telegramme, die einer an der Grenze gelegenen deutschen Tele-
graphenanstalt zur Weiterbeförderung mit der Post nach dem Nach-
bargebiet oder darüber hinaus übermittelt werden sollen, ohne daß
dic über die Grenze führenden Telegraphenverbindungen unterbrochen
sind, werden als gewöhnliche oderals eingeschriebene frankierte Briese zur
Post gegeben, je nachdem der Absender dies durch den gebührenpflich-
tigen Vermerk „Post“ bez. „Post eingeschrieben“ o#der —PR # ver-
langt hat. Die vom Absender vorauszubezahlende Gebühr beträgt im
ersten Falle 20 Pf., im zweiten Falle 40 Pf. Hat der Absender
keine Postgebühren im voraus entrichtet, so werden die Telegramme
der Post als gewöhnliche, nicht frankierte Briefe übergeben. Das
Porto wird dann vom Empfänger eingezogen.
B. Weiterbeförderung durch Eilboten.
VI. Die Kosten für die Zustellung von Telegrammen mittels Eilboten an
Empfänger außerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimnmungs-Telegraphenanstalt
können vom Absender durch Entrichtung einer festen Gebühr von 40 Pf. für jedes Tele-
gramm vorausbezahlt werden. Der Absender hat in diesem Falle den Vermerk., Eilbote be-
zahlt, oder —
vor die Telegrammadresse zu sehen. Ferner steht es dem Absender
eines Telegramms mit bezahlter Ankwort frei, die ctwa entstehende Eilbestellgebühr
für das Antwortstelegramm nach dem Satze von 40 Pf. im voraus bei der Auf-
habe des Ursprungstelegraums zu entrichten. Das Ursprungstelegramm ist in diesem
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