Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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solche, bei denen dies nicht der Fall ist, so hat der Empfänger den erwachsenen 
Votenlohn abzüglich der vorausbezahlten Beträge zu entrichten. Die auf ctwa 
gleichzeitig abzutragende Eilpostsendungen im voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt 
hierbei außer Betracht. 
XI In geeigneten Fällen werden auf besonderes schriftliches Verlangen des 
Empfängers die für ihn eingehenden Telegramme von der Telegraphenanstalt nicht 
durch Eilboten bestellt, sondern den Boten des Empfängers bei der Abholung von 
Postsendungen mitgegeben. Unzuträglichkeiten, die eiwa aus dieser Einrichtung ent- 
stehen, hat die Telegraphenverwaltung nicht zu vertreten. 
817. 
I Sämtliche bekannte Gebühren sind bei der Aufgabe der Telegramme im — der 
bllhren. 
voraus zu entrichten. 
II Eine Gebührenerhebung vom Empfänger am Bestimmungsorte tritt jedoch 
in den Ausnahmefällen ein, welche 
) für die nachzusendenden Telegramme (§ 13), 
b) für die Sectelegramme (§ 15), 
) für die Eilbestellung von Telegrammen (§8 16), 
4) für die Vestellung nach bestimmien, in der Adresse nicht angegebenen 
Ortlichkeiten (§ 3, IX) 
vorgesehen sind. 
Ferner sind die Bestimmungsaustalten befugt, vom Empfänger die Gebühren 
einzuziehen, die infolge unzulässiger Wortzusammenziehungen oder Veränderungen 
von Wörtern bei der Aufgabeanstalt zu wenig erhoben worden sind (ugl. 5 6 ). 
Sind Gebühren bei der Bestellung zu erheben, so wird das Telegramm dem 
Empfänger nur gegen Zahlung des Gebührenbetrags ausgehändigt. 
III Die Gebühren können bei den Telegraphenanstalten in Postfreimarken 
oder bar — bei den Eisenbahn-Telegraphenstationen nur bar — entrichtet werden. 
Eine Bescheinigung über die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen und 
gegen Entrichtung eines Zuschlags von 20 Pf. crieilt. Die Auflieferung gebühren- 
freier Staatstelegramme wird auf Verlangen unentgeltlich bescheinigt. 
IV Auf Autrag kann Personen, die sich des Telegraphen hänfiger bedienen, 
gestattet werden, die Gebühren für die von ihnen ausgegebenen Telegramme monat- 
lich zu entrichten. Sie haben alsdann an die betreffende Verkehrsanstalt, bei welcher 
sie ihre Telegramme aufgeben wollen, einen entsprechenden Vorschuß einzugahlen und 
als besondere Vergütung für die entstehende Mühewaltung eine Gebühr von 50 Pf. 
für den Kalendermonat und außerdem für jedes Telegramm, dessen Gebühren ge- 
stundet werden, 2 Pf. zu entrichten. Auf Eisenbahn-Telegraphenstationen findet 
diese Bestimmung keine Anwendung. 
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