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8 18.
Kchlecuns, 1 Jedes Telegramm kann vom Absender oder seinem Beauftraglen, die sich
on wnfs Ga jolche auszuweisen haben, zurückgezogen oder in der Beförderung aufgehalten
cased werden, sofern es noch Zeit ist. Wenn in einem solchen Falle die Beförderung des
Telegramms noch nicht begonnen hat, so werden dem Absender die Gebühren nach
Abzug von 20 Pf. erstattet. Hat die Abtelegraphierung bereits begonnen, so ver-
bleiben die Gebühren der Telegraphenverwaltung; vorausbezahlte Bekräge fü. Weiter-
beförderung, bezahlte Antwort. Empfangsanzeige 2c. werden jedoch dem Absender
ursisgeaglt. wenn dic vorausbezahlte Leistung nicht ausgeführt worden ist (vgl.
8 21, I1#).
II Ein Telegramm, welches durch die Ursprungsanstalt bereits befördert
worden ist, kann nur durch ein besonderes, von der Aufgabeanstalt nach den Be-
stimmungen im § 22 zu erlassendes gebührenpflichtiges Dienstlelegramm zurückge-
zogen werden. Der Antrag ist schristlich zu stellen. Int das anzuhaltende Tele-
gramm dem Empfänger bereits zugestellt, so wird er von der Zurückziehung be-
nachrichtigt, sofern das von der Aufgabeanstalt abgelassene gebührenpflichtige Dienst-
telegramm keine gegenteilige Angabe enthält. Von der Zurückziehung des Ursprungs-
telegramms oder von der Aushändigung des vorerwähnten Diiensttelenram an
den Enpfänger wird dem Absender mittels unfrankierten Briefes oder, falls er
Gebühr für eine telegraphische Antwort vorausbezahlt hat, telegraphisch Kenntnis
gegeben. Die Gebühren für das Telegramm selbst, das auf Verlangen des Ab
senders unterwegs angehalten wird, werden nicht erstattet, wohl aber vorausbezahlte
Beträge für Nebenleistungen (vugl. Schlußsatz unter 1), wenn diese nicht ausgeführt
worden sind.
819.
Bahccung der 1 Die Telegramme werden bei der Aufnahme oder gleich nach der Ankunft
ieone bei der Bestimmungsanstalt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrücklich verlangt
ase ei verschlossen (ugl. unter VI).
II Sie werden, ihrer Adresse entsprechend, entweder nach der Wohnung,
dem Geschäflslokal kv. des Eupfängers bestellt oder weiterbefördert oder postlagernd,
telegraphenlagernd oder bahnhoflagernd niedergelegt. Sie können den Empfängern
auch mittels Fernsprechers oder Ferndruckers nach den hierüber erlassenen besonderen
Bestimmungen übermittelt werden. Ferner dürfen Telegramme durch die bei einzel-
nen Postanstalten eingerichteten verschließbaren Abholungsfächer (Schließfächer) aus-
gegeben werden, wenn die Inhaber bei der Uberlassung der Schließfächer die Ab-
holungserklärung auf Telegramme ausgedehnt haben. Staatstelegramme, dringende
Telegramme, Telegramme mit Empfangsanzeige, Telegramme, für die Botenlohn
voransbezahlt ist, eigenhändig zu bestellende Telegrammc, sowie telegraphische Post-
anweisungen werden indes, der Erklärung des Empfängers ungeachtet, bestellt; das-
selbe geschieht mit den Telegrammen, die nicht am Tage nach dem Eingang abge-