Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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holt worden sind. Telegramme, für die der Empfänger Gebühren zu entrichten hat, 
werden bei der Ausgabe durch die Schließfächer wie die mit Porto belasteten Post- 
sendungen behandelt. (Wegen der Abholung von Telegrammen vgl. ferner auch 
* 16, Xh. 
III Die Bestellung oder Weiterbeförderung der Telegramme geschicht mit 
tunlichster Beschleunigung nach der Neihenfolge riherr Aufnahme und ihres Ranges. 
ie mit dem besonderen Vermert J „Tages“ versehenen Telegramme 
werden 1400 von 10 Uhr Abends bis 6 uhr 2— nicht bestellt. 
V Staats-, Dienst= und dringende Privattelegramme werden mit Vorrang 
vor andn Telegrammen bestellt. 
V Die Aushändigung der Staatstelegramme und der Telegramme mit be- 
zahller Eupfangsanzeige erfolgt gegen Vollziehung eines Empfangsscheins. Zur 
Vollziehung des Empfangsscheins über ein an eine Behörde oder deren Vorstand 
gerichtetes Staatslelegramm kann, wenn nicht eine besondere schriftliche Verfügung 
darüber getroffen ist, nur der Vorstand der Behörde oder, in dessen Abwesenheit, 
sein Stellvertreler als berechtigt angesehen werden. 
VI Privaltelegramme sowie die nicht an eine Behörde oder deren Vorstand 
gerichteten dienstlichen Telegramme werden dagegen im Falle der Abwesenheit des 
Empsängers an ein erwachsencs Familienmitglied oder, wenn auch ein solches nicht 
zur Stelle ist, an die Geschäftsgehilfen, die Dienerschaft, die Haus= oder Wirtsleute, 
den Türhüter uor Gasthofs oder des Hauses bestellt, wenn der Empfänger für der- 
artige Fälle nicht einen besonderen Bevollmächtigten der Telegraphenanstalt schrift- 
lich namhaft gemacht oder der Absender durch den vor die Adresse gesetzten Ver- 
merk „eigenhändig bestellen“ oder MPerla gt hat, daß die Zustellung nur 
zu Händen des Empfängers selbst stattfinden soll. 
Der Absender kann auch verlangen, daß das Telegramm offen bestellt wird; 
in diesem Falle muß vor der Adresse der Vermerk „offen bestellen“ oder — RO 
stehen. 
VII Befinden sich Privatbriefkasten oder Einwürfe an der Tür ꝛc. der 
Wohnung des Empfängers, so können die Telegramme, für welche Empfangsbe- 
scheinigungen nicht abzugeben sind, in jene Brieskasten 2rc. gesteckt werden; Tele- 
gramme, welche den Vermerk „eigenhändig bestellen“ oder .MI—. tragen, werden 
jedoch stets an den Empfänger selbst bestellt. Ebenso werden Telegramme mit 
dem Vermerk „postlagernd“ oder Gb und telegraphenlagernd“ oder —TR 
nur dem Empfänger oder seinem Bevollmächtigten nach gehörigem Ausweis ausge- 
händigl. Telegramme, welche die Bezeichnung „bahnhoflagernd“ tragen, werden 
an den Bahnhofsvorsteher oder dessen Stellvertreter abgegeben. 
VIII Die an Reisende in einem Gasthofe gerichteten Telegrammc werden, 
wenn der Empfänger noch nicht eingetroffen ist, an den Wirt rc. des Gasthofs mit 
dem Ersuchen abgegeben, das Telegramm vorläufig in Verwahrung zu nehmen und
	        
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