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holt worden sind. Telegramme, für die der Empfänger Gebühren zu entrichten hat,
werden bei der Ausgabe durch die Schließfächer wie die mit Porto belasteten Post-
sendungen behandelt. (Wegen der Abholung von Telegrammen vgl. ferner auch
* 16, Xh.
III Die Bestellung oder Weiterbeförderung der Telegramme geschicht mit
tunlichster Beschleunigung nach der Neihenfolge riherr Aufnahme und ihres Ranges.
ie mit dem besonderen Vermert J „Tages“ versehenen Telegramme
werden 1400 von 10 Uhr Abends bis 6 uhr 2— nicht bestellt.
V Staats-, Dienst= und dringende Privattelegramme werden mit Vorrang
vor andn Telegrammen bestellt.
V Die Aushändigung der Staatstelegramme und der Telegramme mit be-
zahller Eupfangsanzeige erfolgt gegen Vollziehung eines Empfangsscheins. Zur
Vollziehung des Empfangsscheins über ein an eine Behörde oder deren Vorstand
gerichtetes Staatslelegramm kann, wenn nicht eine besondere schriftliche Verfügung
darüber getroffen ist, nur der Vorstand der Behörde oder, in dessen Abwesenheit,
sein Stellvertreler als berechtigt angesehen werden.
VI Privaltelegramme sowie die nicht an eine Behörde oder deren Vorstand
gerichteten dienstlichen Telegramme werden dagegen im Falle der Abwesenheit des
Empsängers an ein erwachsencs Familienmitglied oder, wenn auch ein solches nicht
zur Stelle ist, an die Geschäftsgehilfen, die Dienerschaft, die Haus= oder Wirtsleute,
den Türhüter uor Gasthofs oder des Hauses bestellt, wenn der Empfänger für der-
artige Fälle nicht einen besonderen Bevollmächtigten der Telegraphenanstalt schrift-
lich namhaft gemacht oder der Absender durch den vor die Adresse gesetzten Ver-
merk „eigenhändig bestellen“ oder MPerla gt hat, daß die Zustellung nur
zu Händen des Empfängers selbst stattfinden soll.
Der Absender kann auch verlangen, daß das Telegramm offen bestellt wird;
in diesem Falle muß vor der Adresse der Vermerk „offen bestellen“ oder — RO
stehen.
VII Befinden sich Privatbriefkasten oder Einwürfe an der Tür ꝛc. der
Wohnung des Empfängers, so können die Telegramme, für welche Empfangsbe-
scheinigungen nicht abzugeben sind, in jene Brieskasten 2rc. gesteckt werden; Tele-
gramme, welche den Vermerk „eigenhändig bestellen“ oder .MI—. tragen, werden
jedoch stets an den Empfänger selbst bestellt. Ebenso werden Telegramme mit
dem Vermerk „postlagernd“ oder Gb und telegraphenlagernd“ oder —TR
nur dem Empfänger oder seinem Bevollmächtigten nach gehörigem Ausweis ausge-
händigl. Telegramme, welche die Bezeichnung „bahnhoflagernd“ tragen, werden
an den Bahnhofsvorsteher oder dessen Stellvertreter abgegeben.
VIII Die an Reisende in einem Gasthofe gerichteten Telegrammc werden,
wenn der Empfänger noch nicht eingetroffen ist, an den Wirt rc. des Gasthofs mit
dem Ersuchen abgegeben, das Telegramm vorläufig in Verwahrung zu nehmen und